Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

190 1903 
89. 
In allen Fällen, wo bei einer Pension mehrere konkurrieren, findet zwischen 
diesen ein Anwachsungsrecht statt, so daß jeder Pensionsanteil, welcher nach § 11 
bei einem konkurrierenden Pensionsberechtigten aufhört, dem andern noch pensions- 
berechtigt Bleibenden zuwächst, wenngleich zuletzt die ganze Pension nur noch an 
eine Person zu zahlen ist. 
* 10. 
Die Witwen= und Waisen-Pension tritt nicht ein: 
1. wenn der verstorbene Volksschullehrer ohne die Erlaubnis der Dienst- 
behörde dazu eingeholt oder dieselbe nachträglich erhalten zu haben, sich 
verheiratet hatte, 
2. wenn er sich auf dem Sterbebette oder erst dann verheiratet hat, nach- 
dem er bereits emeritiert war oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
3. wenn er eine mehr als 30 Jahre jüngere Frau heiratet, 
4. wenn eine Ehefrau beim Ableben des Volksschullehrers von diesem ge- 
schieden war. 
Sind in den Fällen 3 und 4 eheleibliche Kinder des Verstorbenen vorhanden, 
so treten diese in den Bezug der Pension sowie der einmaligen Unterstützung ein 
(Ga und b). 
8 11 
Die Pension hört auf: 
1. wenn die Witwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens 
verurteilt wird, wegen dessen nach den Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches auf den Verlust der bürgerlichen Ehreurechte erkannt werden kann, 
2. wenn sich eine Witwe einer Verfehlung gegen das 6. Gebot schuldig 
macht oder durch einen anstößigen Lebenswandel allgemeines Argernis 
erregt, 
3. wenn die Witwe oder ein verwaistes Kind stirbt, 
wenn die Witwe sich wieder verheiratet, 
wenn ein verwaistes Kind das 21. Lebensjahr erreicht oder 
6. schon vorher eine Versorgung erhält, d. h. 
a) sich verheiratet,
	        
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