196 1903
zeitigen Anwesenheit von höchstens 100 an der Zahl und die Geisteskranken aus
dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt bis zu einer gleichzeitigen Anwesenheit
von höchstens 45 an der Zahl und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Kranken in der Herzoglichen Irren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen
unter den weiterhin erwähnten Bedingungen aufnehmen und hier verpflegen und
ärztlich behandeln zu lassen.
Die Regierung von Sachsen-Meiningen verpflichtet sich, soweit der Raum
reicht, auf Verlangen der beiden anderen Regierungen Geisteskranke über die Zahl
von 100 beziehungsweise 45 hinaus aufzunehmen.
Art. 2.
In Betreff der Fähigkeit zur Aufnahme in die Irrenanstalt zu Hildburghausen
wird bei Geisteskranken aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Golha und dem
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt nach gleichen Grundsätzen, wie bei solchen aus
dem Herzogtum Sachsen-Meiningen verfahren werden, dergestalt, daß alle wirklich
Geisteskranken, heilbare wie unheilbare, nur mit Ausnahme der Idioten, Aufnahme
in der Anstall finden. Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit im einzelnen Falle
steht der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburgischen
oberen Verwaltungsbehörde für ihre Geistestranken selbst zu.
Das Verfahren bei der Aufnahme wird in folgender Weise geregelt:
a) Gesuche um Aufnahme eines Sachsen-Coburg und Gothaischen oder Schwarz=
burg-Rudolstädtischen Geisteskranken in die Irren-Heil= und Pflege-Austalt
sind bei den genannten oberen Verwaltungsbehörden anzubringen, welche
im Falle der Genehmigung für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen
dessen Abgabe derselbe in der Anstalt Anfnahme zu finden hat, ausstellen,
gleichzeitig aber auch dem Herzoglichen Staatsministerium, Abteilung des
Innern, zu Meiningen, hiervon Mitteilung machen.
In dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und Raserei, ist jedoch
die Direktion der Irren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen
ermächtigt, ausnahmsweise auch auf unmittelbaren Antrag der betreffenden
unteren Verwaltungsbehörden die einstweilige Einbringung eines Coburg
und Gothaischen oder Schwarzburg-Rudolstädtischen Geisteskranken in die
Anstalt zu gestatten.
In Fällen dieser Art haben aber die betressenden unteren Verwaltungs-