Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 "19 
*11. 
Die Ausbildung der Fleischbeschauer, welche die Approbation als Tierarzt Ahihng 
fte Flelschbe- 
nicht besitzen (Laienfleischbeschauer), erfolgt am Schlachthofe zu Rudolstadt und E und 
geschieht unter Leitung des Bezirkstierarztes daselbst und desjenigen Tierarztes, 
welchem die Fleischbeschan am Schlachthofe übertragen ist. Ausnahmsweise kann 
die Ausbildung an einem anderen Schlachthofe vom Ministerium, Abteilung des 
Innern, zugelassen werden. Die Ausbildung und Prüfung in der Trichinen= und 
Finnenschau findet gleichzeitig mit derjenigen in der allgemeinen Fleischbeschau statt 
(siehe jedoch 8§ 15 Abs. 2), und hat unter Zugrundelegung der in den Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats unter E verösfentlichten Prüsungsvorschriften 
für die Trichinenschauer zu erfolgen. 
Der theoretische Teil des Unterrichts in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
sowie der ganze Unterricht in der Trichinenschau liegt dem Bezirkstierarzt ob, der 
praklische Teil des ersteren dem Tierarzt am Schlachthofe. 
Vor Beginn des Unterrichts ist an den Bezirkstierarzt eine Gebühr von 
30 Mk. oder falls gleichzeitig 3 oder mehr Personen ausgebildet werden, von je 
20 Mk. von der die Ausbildung beantragenden Gemeinde bezw. vom Teilnehmer 
einzuzahlen. Der Bezirkstierarzt hat die Hälfte der Gebühr dem leitenden Tierarzt 
am Schlachthofe zu gewähren. 
Die Prüfung der Fleischbeschauer erfolgt vor der Prüfungskommission in 
Rudolstadt. Leßtere führt die Bezeichnung: 
„Fürstlich Schwarzburgische Prüfungskommission für Fleischbeschauer“ 
und besteht aus einem Verwaltungsbeamten, der den Vorsih führt, und zwei Tier- 
ärzten, von denen mindestens der eine beamteter Tierarzt sein muß. Die Prüfungs= 
kommission faßt Beschluß nach Stimmenmehrheit. Die Mitglieder derselben werden 
vom Ministerium, Abteilung des Innern, ernannt. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Mk. und ist bei der Anmeldung zu erlegen. 
In dem von der Prüfungskommission auszustellenden Befähigungsnachweis ist 
zusäßlich zu bemerken, daß der Prüfling auch in der theoretischen und praktischen 
Trichinen= und Finnenschau auf Grund der Prüfungsvorschriften geprüft worden 
ist, sowie ob derselbe die Prüfung darin bestanden hat. 
8 15. 
Die Auswahl der zur Ausbildung als Beschauer zuzulassenden Personen erfolgt 
ben
	        
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