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der Veschau.
Strasen.
24 1903
praktischen Trichinenschau erweisen, sind von der weiteren Ausübung der Trichinen-
schau auszuschließen.
* 27.
Das Landratsamt hat die ordnungsmäßige Ansführung des Reichsgesetzes,
der Ausführungsbestimmungen und dieser Verordnung, sowie die Tätigkeit der
Beschaner nach Maßgabe der für diese erteilten Vorschriften zu überwachen und ist
ermächtigt, wenn nötig, namentlich bei Säumigkeit der Polizcibehörden das Erforder-
liche selbst anzuordnen. Ordnungswidrigkeiten der Beschauer, insbesondere auch
Fahrlässigkeit bei den Untersuchungen, ungerechtfertigte Verzögerung der Unter-
suchungen oder der vorschriftsmäßigen Eintragungen in die Bücher, Ausübung des
Dienstes außerhalb deo übertragenen Beschaubezirks, sowie solche seitens der Stell-
vertreter ohne die Voraussetzung des Eintritts ihrer Zuständigkeit haben sie mit
Ordnungsstrafen bis zu 30 Mk., nach Befinden auch mit Zurücknahme der amt-
lichen Bestellung zu bestrafen.
* 28.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit
sie nicht unter härtere Strafvorschriften oder unter § 27 fallen, mit Geldstrafe
bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haftstrafe geahndet.
8 29.
Diese Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft.
Von demselben Zeitpunkt ab verlieren ihre Gültigkeit:
1. die Verordnung vom 19. Dezember 1879 (Ges.-Samml. 1880 S. 1), die
zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches
betr., nebst Nachträgen dazu vom 8. Oktober 1885 (Ges.-Samml. S. 71), vom
21. Mai 1886 (Ges.-Samml. S. 139), vom 30. August 1888 (Ges.-Samml.
S. 37) und vom 26. April 1889 (Ges. Samml. S. 13):
2. die Ministerialbekauntmachung vom 26. Mai 1882 (Landeszeitung Nr. 127,
Intelligenzblatt vom 2. Juni 1882) über die Nachprüfung der Trichinenschauer;
3. die Ministerialbekanntmachung vom 23. Jannar 1881 (Landeszeitung Nr. 23,
Intelligenzblatt Nr. 5) über die Untersuchung des Fleisches auf Finnen:
4. die Verordnung vom 21. Jannar 1881 (Ges. Samml. S. 3), den Betrieb