Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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1903 27 
.Fär die Wiederholung der Schlachtviehbeschau, oder für lettere ohne nach- 
folgende Fleischbeschau: 
a) fũt jedes Rind 0,60 Mt, 
b) „ „ Kalb 0,30 „ 
c) „ „ Schwein 0,30 „ 
4) „ „ Schaf 0,80 „ 
e) „ jede Ziege 0,#0 „ 
t) „ jeden Hund 0,80 
68) für jedes Ferkel, Zickel oder Lamm 0,20 Mk. 
Für die mikroskopische Untersuchung eingeführter Fleischwaren auf Trichinen 
für jedes Stück 0,10 Mk., für ein ganzes Wildschwein 0,50 Mk. 
Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 0,50 Mk. 
B. Fleischbeschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen. 
Für die Beschau eines Pferdes, Esels, Maultieres oder Manlesels vor und 
nach dem Schlachten zusammen 2 Mk. 
Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau bei einem Pferde u. s. w. ohne 
nachfolgende Fleischbeschan 1 Mk. 
Für die Beschau eines vom Loaienfleischbeschauer bei der Schlachtviehbeschau 
krank befundenen Tieres vor und nach dem Schlachten zusammen: 
#a) für jedes Rind 2 Mk., 
b) „ „ Kalb 1 „ 
c) „ „ Schwein 1 „ einschließlich Trichinenschau 1,40 Mk., 
4) „ „ Schaf 1 „ 
e) „ jede Ziege 1 „ 
() „ jeden Hund 1 „ 
8) „, jedes Ferkel, Zickel oder Lamm 0,75 Mk. 
. Fur die Fleischbeschau eines nach dem Schlachten vom Laienfleischbeschauer 
krank befundenen Tieres: 
a) für jedes Rind 1,50 Mk. 
b) „ „ Kalb 0,75 „ 
c) „ „ Schwein 0,75 „ 
d4) „ „Schaf 0,75 „
	        
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