Art.
Zus ’nnds. Bei der Zurechuung des Einkommens
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9.
der Haushaltungsangehörigen (Ehefran,
Kindern und sonstigen Familienmitglieder) ist kein Unterschied zu machen, ob der
Bezug des besonderen Einkommens der Familienmitglieder dem Familienhaupte
Zu 68 K28.
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zusteht oder nicht, insbesondere ist
auf die Frage der Mündigkeit der einzelnen Familienmitglieder keine Rücksicht zu
nehmen.
Zuzurechnen ist z. B. auch dasjenige Jahreseinkommen der Genannten,
welches freiwillig oder auf Grund eines Rechtstitels zum Kapital geschlagen wird,
beispielsweise also auch die nicht zur Abhebung gelangenden Jahreszinsen der Spar-
kasseneinlagen.
Unter „Kindern“ sind außer den leiblichen, den Adoptivkindern, den an-
genommenen und den Stiefkindern auch die Enkelkinder zu verstehen, welche in
der Haushaltung des Großpaters leben und von ihm unterhalten werden. Aus-
geschlossen sind die gegen Entgelt in Pflege genommenen Kinder.
Krt. 10.
Die selbständige Veranlagung muß in Ansehung der Ehefrau eintreten,
dafern diese, auch abgesehen von den Fällen der Scheidung und der gerichtlich an-
georducten vorläufigen Trennung, dauernd vom Ehemanne getrennt lebt.
Zum Begriff der dauernden Treunung im Sinne des Einkommen=
stenergesebes gehört die Tatsache völligen Getreuntseins sowohl im ehelichen Leben
als im Haushalte und in der Wirtschaftsführung und zwar in der erkennbaren
Absicht, die Trennung für längere Dauer festzuhalten.
Die Verbüßung einer Gefängnisstrafe seitens eines der beiden Teile, die durch
Krankheit verursachte Unterbringung des Ehemannes in einer Krankenanstalt rechl-
fertigen für sich allein noch nicht die Annahme einer dauernden Trennung.
Treffen die Voraussetzungen der dauernden Trennung nicht zu, so kann die
Ehefrau ausnahmsweise als Haushaltungsvorstand in dem Falle selbständig
veraulagt werden, wenn sie Eigentümerin des Vermögens oder Cigentümerin des
Geschäfts ist und ihr Ehemann ganz oder in der Hauptsache von ihr unter-
halten wird bezw. zahlungsunfähig ist; der letztere gilt für die Dauer dieses
Zustandes als Hanshaltungsangehöriger.
Der wegen dauernder Treunung selbständig zu veranlagenden Ehe-