Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 15 
frau sind nur die Erträge aus eigenen Einkommensquellen (§ 9) anzurechnen, 
nicht aber die Zuwendungen des Ehemannes zu ihrem standesgemäßen Unterhalt. 
Der Ehemann hat daher diese Zuwendungen nach § 11 II Nr. 7 seinerseits selbst 
zu bestenern. (Dagegen bilden die Alimente, welche jemand nach geschiedener 
Ehe seiner früheren Ehefrau auf Grund Vertrags oder richterlichen Urteils zu 
leisten hat, bei der lebteren steuerpflichtiges Einkommen als Rente (5 22 II Nr. 2) 
und sind bei dem geschiedenen Ehemann nach § 11 I Nr. 2 abzugsfähig.) 
Art. 11. 
Die Frage, ob Kinder oder sonstige Angehörige der Hanshaltung, die nach 
Art und Umfang des Betriebes des Haushaltungsvorstandes erforderlichen Stellen 
von Knechten, Mägden, Gesellen oder Gehilfen (mit Ausschluß der häuslichen Dienst- 
leistungen) ausfüllen, ist zu bejahen, wenn der Haushaltungsvorstand durch eine 
solche Beschäftigung eines Angehörigen — abgesehen von seiner eigenen Tätigkeit 
— eine volle ständige fremde Arbeitskrast erspart. 
Die Ortskommissionen und die sonstigen Veranlagungsbehörden haben daher 
in jedem Einzelfall genau festzustellen, ob die Arbeitsleistung eines Familienmit= 
gliedes für die vorbezeichneten Zwecke und in dem angegebenen Umfange 
ständig stattfindet oder nicht. Zu diesem Zwecke ist in Vergleich zu ziehen, 
wieviele fremde ständige Angestellte, Gewerbegehilsen, Knechte und Mägde unter 
Fleichen sonstigen Verhältnissen in Betrieben oder Geschäften derselben Art und 
desselben Umfangs im Orte oder in der Umgegend gehalten zu werden pflegen. 
Dem eine volle ständige Arbeitskraft ausfüllenden Haushaltungsmitgliede ist 
der Geldwert der sämtlichen ortsüblichen Naturalbezüge, welche ein fremder wirt- 
schaftlicher oder gewerblicher Angestellter oder Arbeiter in der betreffenden Stellung 
erhalten würde, samt den ziffernmäßig festzustellenden baren Bezügen, welche das 
betreffende Familienmitglied für diese seine Tätigkeit tatsächlich erhält, unter Hin- 
zurechnung etwaigen Einkommens aus sonstigen Einkommensquellen, als steuer- 
bflichtiges Einkommen anzurechnen. 
Sind Kinder und sonstige Familienmitglieder des Haushaltungsvorstandes 
in dessen Geschäft oder Betrieb nicht in oben bezeichnetem Umfange, sondern nur 
teilweise oder zeilweise beschäftigt, so dürfen dieselben aus dieser Beschäftigung 
nicht selbständig veranlagt werden; es darf alsdann aber auch das, was sie als Ent- 
gelt für dieselbe an Geld oder Geldeswert erhalten, bei der Veranlagung des Ein- 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.