Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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angehörigen und dem Hausgesinde im eigenen Haushalte verbrauchten Er- 
zeugnisse und Waren des eigenen Landwirtschafts= bezw. Gewerbebetriebs, 
) der Geldwert der Naturalbezüge der Angestellten, Gehilfen, Arbeiter, 
Dienstboten u. s. w., 
bder Geldwert derjenigen Naturalien, zu welchen Jemand durch Privatrechts- 
titel (Altenteil (Auszug) u. s. w.) berechtigt ist. 
In dem Falle unter a ist unter Mielwert der ortsübliche Jahresmielwert 
(nach Abrechnung der gesetzlich zulässigen Abzüge) zu verstehen, und unter Geld- 
wert in den Fällen unter b der örtliche Verkaufwert. 
Die Berechnung des Geldwertes der unter c bezeichneten Naturalbezüge (an 
freier Wohnung, Kost, Heizung, Licht, Wäsche u. s. w.) oder nur einzeluer derselben 
hat, je nach dem Gegenstande der Leistung, nach dem ortsüblichen bezw. nach dem 
Auschaffungspreise zu erfolgen. 
Im übrigen erfolgt die Anrechuung im Mangel vertragsmäßiger Verein- 
barung nach Maßgabe dessen, was hinsichtlich des Standes und der Stellung des 
Bezugsberechtigten allgemein üblich ist. 
Die Höhe des Geldwertes der Naturalbezüge, welche auf Privatrechtstiteln 
beruhen (. V. Altenteil, Auszug), richtet sich lediglich nach den Bestimmungen des 
Vertrags, nicht aber nach den hiervon etwa abweichenden tatsächlich gewährten 
bezw. in Anspruch genommenen Leistungen; auch ist bei Leistungen dieser Art nicht 
derjenige Geldwert maßgebend, welchen dieselben zur Zeit des Abschlusses des Ver- 
trags gehabt haben, sondern derjenige, welchen sie in der Gegenwart haben. 
Der Geldwert der Naturalbezüge ist übrigens bei dem Berechtigten und bei 
dem zur Leistung Verpflichteten stets in gleicher Höhe in Aurechnnng bezw. in 
Abzug zu bringen. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch bei landwirtschaftlichen und gewerblichen 
Angestellten, Gehilfen und Arbeitern insofern statt, als der Geldwert der aus dem 
Landwirtschaftsertrage bezw. aus dem Gewerbebetriebe entnommenen Naturalien 
einschließlich der freien Wohnung nur bei den Bezugsberechtigten in Einnahme, 
nicht aber auch bei den Verpflichteten in Ausgabe zu stellen ist. 
Art. 14. 
Die Grundsätze des § 9 Abs. 3 führen in Verbindung mit denjenigen deo gu 
XL— 
8 14 Nr. 2, Nr. 4 Abs. 1 und Nr. 6 zu folgendem Verfahren: u. e 
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