18 1903
Handelt es sich um die Feststellung des Einkommens aus dem Betriebe der
Landwirtschaft, ans Handel und Gewerbe oder aus sonstigem Einkommen, welches
nach dreijährigem Durchschnitt d. h. nach dem Durchschnitte der drei der
Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Betriebsjahre zu veranlagen ist, so
sind, wenn eines oder wenn mehrere dieser Jahre mit einem Verlust (einem Fehl-
betrag) abschließen, diese Fehlbeträge nicht ziffernmäßig, sondern je nur mit
Null oder einem Strich (— auszudrücken.
In diesen Fällen hat der Stenerpflichtige die Summe der Überschüsse der
übrigen Jahre durch die Zahl der maßgebenden drei Jahre zu teilen und den
hieraus sich ergebenden Durchschnitts-Gewinnbetrag in die Reihe der Rein-Er-
hebnisse seiner sämtlichen Einkommensgquellen einzustellen.
Ist ein jedes der drei vorangegangenen Betriebsjahre ein Verlustjahr, so
ist das Ergebnis der Gesamtheit dieser drei Jahre in die Reihe der Rein-Ergeb-
nisse sämtlicher Einkommensquellen als Null einzustellen. "
Liegt überhaupt noch nicht das Ergebnis von drei, sondern nur dasjenige von
zwei der Veranlagung vorangegangenen Betriebsjahren vor, so sinden die vor-
stehenden Vorschristen auch auf diese zwei Jahre sinngemäsee Amvendung.
Handelt es sich um das Ergebnis erst eines einzigen vorangegangenen Be-
triebsjahres, so ist in die Reihe der Ergebnisse der sämtlichen Einkommensquellen
im Gewinnfalle der ziffermätige Überschuß dieses einen Jahres, im Verlusl-
falle aber der ziffermäßige Fehlbetrag einzustellen. Ein solcher Fehlbetrag ist
alsdann von dem eingestellten Gewinn der übrigen Einkommensquellen zu kürzen.
Zu 11 Nr.1 Bei Einkommen, welches nach dem Durchschnitte der der Veranlagung voran-
und s. gegangenen Betriebsjahre zu berechnen ist, sind feststehende Einnahmen und Aus-
gaben nicht mit dem Jahresbetrage, den sie im Veranlagungsjahre haben, son-
dern mit demjenigen, den sie in den einzelnen vorangegangenen maßgebenden
Jahren tatsächlich gehabt haben, je bei Berechunng des Einzeleinkommens eines
jeden dieser letzteren Jahre in Ansatz zu bringen.
Die Grundsätze dieses Artikels gelten sowohl für physische als für juristische
Personen und in Ansehung der ersteren ohne Unterschied, ob bei ihnen eine Steuer-
erklärung in Frage kommt oder nicht.
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nicht berücksichtigt werden, deren Entstehung erst in das neue Stenerjahr fällt,
auch wenn sie bei der Veraulagung oder selbst am Schluß des Veranlagungsjahres