Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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sehung anzusehen, daß die Eigentums-Abtretung eintretenden Falles unter frei- 
willigem Verzicht auf Verwaltung und Nießbrauch erfolgt und nicht bloß simuliert, 
sondern unter den zivilrechtlich erforderlichen Bedingungen und insbesondere auch 
unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formen vor sich gegangen ist. 
Weitere Vermögensverminderungen entstehen durch „Vermögens= und Kapital- 
verluste“ (vergl. auch § 11 II5) u. s. w., niemals dagegen durch Verluste des 
flüssigen oder umlaufenden Betriebskapitals. 
Art. 16. 
1. Zu den Schulden, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Ver- 
kehr bestehen, sind solche zu rechnen, die sich aus der laufenden Geschäftsführung 
ergeben und auf dem regelmäßigen Geschäftskredit beruhen, wie die aus dem 
Kontokorrenkverkehr und aus dem Bezuge von Waren gegen Kredit. Im Zweifel 
muß die Art und Weise des Abzugs der Schulden beim Einkommen aus Handel 
und Gewerbe vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. 
2. Zu den im § 11 1 Nr. 2 genaunten abzugsfähigen dauernden Lasten 
gehören 
Mn) alle auf einem Privatrechtstitel (Vertrag, Verschreibung, letwillige Ver- 
fügung u. s. w.) beruhenden dauernden Leistungen an Geld und Geldes- 
wert, 
w alle nach § 19 Abs. 1 als Einkommen aus Kapitalvermögen geltenden 
Rentenleistungen, ferner Ablösungsrenten, Reallasten (mit Ausnahme der- 
jenigen für Pfarr= und Schulabgaben), 
alle im § 22 II Nr. 2 bezeichneten Reuten= und dauernden Leistungen, 
soweit solche physischen Personen obliegen, einschließlich der Altenteils- 
(Auszugs-) Leistungen und der Alimente für uneheliche Kinder, 
alle sonstigen daueruden Leistungen, soweit es sich nicht um freiwillig 
oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung an Andere gewährte Unter- 
stützungen handelt (6 11 II Nr. 7). Zu lebteren gehören insbesondere auch 
solche laufende Leistungen, welche Verwandten in auf= oder absteigender Linie 
auf Grund und innerhalb der Grenzen gesetzlicher Verpflichtung ge- 
währt werden — ohne Unterschied, ob die Leistung auf richterlichem Urteil 
oder auf einem besonderen Vertrag beruht oder nicht.— 
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