Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Die vorstehenden Ausgaben unter a und b gehören zu denjenigen, welche 
zugleich mit den etwaigen sonstigen Betriebskosten unmittelbar von dem Roh- 
einkommen der einschlagenden Einkommensguelle abzuziehen sind. 
Die unter 8b aufgeführte Ausgabe (jährliche Prämien für Versicherung des 
Hauswirtschaftsmobiliars gegen Feuersgefahr) ist ausnahmsweise gleichfalls als eine 
solche zu betrachten, welche gleich den Betriebskosten unmittelbar von der Roh- 
einnahme der einzelnen Einkommensquelle und nicht von der Gesamtsumme des 
ermittelten Reineinkommens zu kürzen ist. 
Nur bei Einkommensquellen, deren Roheinnahme keinerlei Betriebskosten 
entgegenstehen, ist der Abzug der vorbezeichneten Prämie zugleich mit den Beträgen 
unter 1—4 des § 11 I zu kürzen. 
9. Von den abzugsfähigen Betriebskosten, soweit sie nicht bereits unter 
* 11 15,7 und 8 aufgeführt sind, sind die hauptsächlichsten bei den einzelnen 
Einkommensquellen (5§. 19 bis 22) ausgeführt. 
10. Zu den nicht abziehbaren Abgaben, welche an Kirchen und Schulen zu 
zahlen sind, gehören auch die Pfarrabgaben. 
11. Vermögensverluste betreffen das Stammvermögen, den Vermögensstock, 
die Einkommensquelle und bei Landwirtschaft, Gewerbebetrieb u. s. w. das Anlage- 
kapital kim Gegensaß zum umlaufenden oder flüssigen Betriebskapital); Ver- 
mögensverluste können daher als solche auch niemals Betriebskosten darstellen 
und vom Roheinkommen abgezogen werden (vergl. auch § 10). 
12. Im übrigen ist noch anzuführen: 
Das Reineinkommen einer jeden einzelnen Einkommensquelle ist auch beim 
Zusammentreffen mehrerer derselben immer nur nach den für sie allein in Betracht 
kommenden Vorschriften über Abzugsfähigkeit der Ausgaben zu berechnen und zwar 
auch dann, wenn die Einnahmen und Ausgaben aus mehreren Einkommensquellen 
in einem und demselben Buche Aufnahme gefunden haben sollten. 
Von dem Zeitpunkte des Untergangs einer Einkommensquelle ab dürfen Be- 
triebskosten dieser Quelle nicht mehr in Abzug gebracht werden. 
Von sämtlichen in § 11 1 aufgeführten Abzügen werden diesenigen unter 
1 bis 4 daselbst bezeichneten zuletzt, d. h. erst dann abgezogen, nachdem die Ge- 
samtsumme des Reineinkommens des Stenerpflichtigen durch Kürzung des Roh- 
einkommens der einzelnen Einkommensqnellen desselben durch die für dieselben zu- 
lässigen Abzüge festgestellt worden ist.
	        
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