1903 5
Art. 17.
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke), die Ortskommissionen, der Zu K 47.
Veranlagungskommissar sowie die Bezirkskommissionen haben mit Sorgfall festzu-
stellen bezw. zu überwachen, daß bei Ausführung des § 17
1. nur solche Kinder berücksichtigt werden, welche am 31. Dezember des
Veranlagungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
werden,
. die Berücksichtigung nur zu Gunsten solcher Haushaltungsvorstände erfolgt,
deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen den Betrag von 2100 Mtk. nicht
übersteigt.
In Zweifelsfällen haben sie Erkundigungen bei den zur Auskunftserteilung
solcher Art zuständigen Behörden einzuziehen.
Es ist ferner von denselben zu prüfen, ob die Abzüge für Kinder nichl etwa
von den Stenerpflichtigen selbst bei Berechnung ihres Einkommens bereits gekürzt
bezw. von den Ortskommissionen, ohne Einstellung der Abzüge in die bestimmte
Spalte der Einkommensnachweisung, schon in Abrechnung gebracht worden sind.
Zu den in § 17 bezeichneten noch nicht 14 Jahre alten Familienmitgliedern
sind nur die im Art. 9 Abs. 3 aufgeführten Kinder zu rechnen. Ausgeschlossen
sind die gegen Entgelt in Pflege genommenen Kinder.
Damit der Abzug der Gesamtheit der betreffenden Beträge von je 50 Mk.
von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstandes in vorschrifts-
mäßiger Weise bewirkt werde, ist dieses Einkommen in die hierfür bestimmte
Spalte der Einkommensnachweisung in der festgestellten ziffermäßigen Höhe,
(nicht aber etwa durch Einsetzen des Mindest= und Höchstbetrags einer Steuerstufe)
einzutragen, beispielsweise also durch die ziffermäßige Summe von 778 Mk., nicht
aber durch Angabe der Steuerstufe „700—800 Mk.“
Ergibt die Kürzung des Abzugsbetrags von 50 Mk. für ein Kind von dem
zissermäßigen steuerpflichtigen Einkommen eines Haushaltungevorstandes bereits
eine niedrigere Steuerstufe, so hat die Versetzung in diese lebtere stattzufinden.
Dagegen hat bei höheren Steuerstusen eines Haushaltungsvorstandes, dafern
der Gesamtbetrag der Abzüge für drei oder mehr Kinder für die Herabsebung in
eine niedrigere Steuerstufe an sich noch nicht ausreicht, doch eine Herabsetung
um eine Stufe jedenfalls stattzusinden.
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