Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 57 
eine niedrigere Steuerstufe herbeizuführen (vergl. in lebterer Beziehung das Beispiel 
der obigen Längsspalte 5). 
Art. 
Nach § 18 ist es den Lumianmenstinah gestattet, die festgesetzte Steuer- 
stufe eines Steuerpflichtigen — mag bereits eine Heruntersetzung nach § 17 voran- 
hegangen sein oder nicht — um eine bis höchstens drei Steuerstufen zu ermäßigen. 
Eine solche Ermäßigung darf aber nur eintreten: 
a) wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahre oder bereits in 
den der Veranlagung vorangegangenen maßgebenden Betriebsjahren besondere 
wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind, welche die Steuerfähigkeit des- 
selben, d. h. die Fähigkeit zur Bezahlung der veraulagten Steuer im 
neuen Steuerjahre vermindern, 
b) wenn diese Verminderung der Stenerfähigkeit eine wesentliche zu nennen ist, 
c) wenn die betreffeunden Verhältnisse vom Steuerpflichtigen nachgewiesen 
worden sind, 
h wenn diese Verhältnisse außergewöhnliche sind, also über das Durchschnikts- 
maß erheblich hinansgehende Ausgaben verursachen. 
Andere, als die im § 18##bis d aufgeführten außergewöhnlichen Verhältnisse 
berechtigen zu einer solchen Ermäßigung nicht. 
Eine Ermäßigung ist in dem Falle nicht angezeigt, wenn der Steuerpflichtige 
nebenbei einen mit diesen Verhältnissen in Widerspruch stehenden Aufwand macht. 
Eine Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse 
bereits bei Berechuung oder Schähung des stenerpflichtigen Einkommens berück- 
sichtigt worden sind. 
Ferner ist bei Erörterung der Frage einer Ermäßigung darauf Rücksicht zu 
nehmen, ob der Steuerpflichtige etwa aus anderen Einkommensquellen Einkommen 
bezieht, welches troh der in der einen Einkommensquelle eingetretenen austerge- 
wöhnlichen Verhältuisse eine wesentliche Verminderung der Steuerfähigkeit ausschließt. 
Da das höchste Maß der Ermäßigung drei Stufen beträgt, so ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß dieses Höchstmaß regelmäßig nur beim Zusammentreffen 
mehrerer außergewöhnlicher Verhältnisse zur Anwendung gelangt. 
Die Veranlagungsbehörde und die Berufungskommission haben, um Ungleich- 
heiten zu vermeiden, den einzelnen Fall mit anderen gleichartigen oder ähnlichen 
Fällen zu vergleichen und danach ihre Beschlüsse zu fassen. 
Ju 18.
	        
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