Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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beispielsweise der Ankauf von Grundstücken, deren Umwandlung in Baustellen in 
Aussicht steht, sowie der Ankauf von Hänsern, in beiden Fällen zu dem aus den 
Umständen erkennbaren Zweck der Wiederveräußerung zu höheren Preisen, ferner 
der Ankauf eines Grundstückskomplexes zum Zwecke der Erzielung eines Gewinns 
durch Wiederveräußerung desselben im Ganzen oder in bebanten oder unbebanten 
Parzellen. 
Der für das einzelne Spekulationsgeschäft zu berechnende Gewinn ergibt 
sich aus der Vergleichung des Anschaffungspreises (unter Hinzurechnung der auf 
die Erhöhung des Kapitalwertes sowie auf die Erhaltung und Bewirtschaftung 
elwa verwendeten Kosten, soweit diese nicht bereits bei Berechuung des laufenden 
Gesamtjahreseinkommens in Abzug gebracht worden sind) mit dem erzielten Erlöse. 
Ist ein solches Spekulationsgeschäft von einer Mehrzahl von Personen unter- 
nommen, so sind die einzelnen Kapitalbeteiligungen und die vertragsmäßigen Ge- 
winnanteile besonders festzustellen. Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob 
der Erwerb und die Veräußerung durch Kauf oder Tausch, gegen Barzahlung oder 
auf Kredit, durch Bestellung von Forderungsrechten oder durch lbergabe anderer, 
nötigenfalls zu schätzender Vermögensstücke erfolgt ist. 
Der Gewinn ist als vereinnahmt zu betrachten, sobald der Kaufpreis 
bezahlt oder kreditiert, bezw. das eingetauschte Vermögensstück oder die Gegenforderung 
rechtlich in die Verfügungsgewalt des Veränßerers übergegangen ist. 
Art. 23. 
Die Verechnung des Einkommens aus Kapitalvermögen erfolgt für jede einzelne 
Kapitalanlage, welche zur Zeit der Veranlagung (Einreichung des Kapital= und 
Schuldenverzeichnisses und der Steuererklärung) zu Recht besteht und zwar nach 
dem aufs Jahr zu berechnenden Stande derselben zu diesem Zeitpunkte. 
Zinseneinnahmen sind — ohne Nücksicht auf den tatsächlichen Eingang, 
auf die wirklich erfolgte Abhebung und auf den Zeitpunkt der Fälligkeit derselben 
— in der für das Veranlagungsjahr zugesicherten Höhe in Anrechnung zu 
bringen. Durch die bloße Tatsache der Rückständigleit wird der Zinsforderung 
der Charakter einer feststchenden Einnahme noch nicht genommen, ebensowenig 
durch den schenkungsweisen Erlaß der Rückstände oder durch den Verzicht des 
Gläubigers auf die Einziehung. 
Ist bei jährlichen Zinszahlungen zugleich eine Tilgung des itals aus-O 
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