1903 1
beispielsweise der Ankauf von Grundstücken, deren Umwandlung in Baustellen in
Aussicht steht, sowie der Ankauf von Hänsern, in beiden Fällen zu dem aus den
Umständen erkennbaren Zweck der Wiederveräußerung zu höheren Preisen, ferner
der Ankauf eines Grundstückskomplexes zum Zwecke der Erzielung eines Gewinns
durch Wiederveräußerung desselben im Ganzen oder in bebanten oder unbebanten
Parzellen.
Der für das einzelne Spekulationsgeschäft zu berechnende Gewinn ergibt
sich aus der Vergleichung des Anschaffungspreises (unter Hinzurechnung der auf
die Erhöhung des Kapitalwertes sowie auf die Erhaltung und Bewirtschaftung
elwa verwendeten Kosten, soweit diese nicht bereits bei Berechuung des laufenden
Gesamtjahreseinkommens in Abzug gebracht worden sind) mit dem erzielten Erlöse.
Ist ein solches Spekulationsgeschäft von einer Mehrzahl von Personen unter-
nommen, so sind die einzelnen Kapitalbeteiligungen und die vertragsmäßigen Ge-
winnanteile besonders festzustellen. Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob
der Erwerb und die Veräußerung durch Kauf oder Tausch, gegen Barzahlung oder
auf Kredit, durch Bestellung von Forderungsrechten oder durch lbergabe anderer,
nötigenfalls zu schätzender Vermögensstücke erfolgt ist.
Der Gewinn ist als vereinnahmt zu betrachten, sobald der Kaufpreis
bezahlt oder kreditiert, bezw. das eingetauschte Vermögensstück oder die Gegenforderung
rechtlich in die Verfügungsgewalt des Veränßerers übergegangen ist.
Art. 23.
Die Verechnung des Einkommens aus Kapitalvermögen erfolgt für jede einzelne
Kapitalanlage, welche zur Zeit der Veranlagung (Einreichung des Kapital= und
Schuldenverzeichnisses und der Steuererklärung) zu Recht besteht und zwar nach
dem aufs Jahr zu berechnenden Stande derselben zu diesem Zeitpunkte.
Zinseneinnahmen sind — ohne Nücksicht auf den tatsächlichen Eingang,
auf die wirklich erfolgte Abhebung und auf den Zeitpunkt der Fälligkeit derselben
— in der für das Veranlagungsjahr zugesicherten Höhe in Anrechnung zu
bringen. Durch die bloße Tatsache der Rückständigleit wird der Zinsforderung
der Charakter einer feststchenden Einnahme noch nicht genommen, ebensowenig
durch den schenkungsweisen Erlaß der Rückstände oder durch den Verzicht des
Gläubigers auf die Einziehung.
Ist bei jährlichen Zinszahlungen zugleich eine Tilgung des itals aus-O
1½