Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

. 1903 
bedungen oder erfolgt solche freiwillig im Einverständnis mit dem Gläubiger, so 
ist der Jahreszinsbetrag nur nach der jeweiligen tatsächlichen Höhe des Schuld- 
kapitals, welche dasselbe in den einzelnen Teilen des Zinsjahres hat, zu berechnen, 
während der Betrag, welcher zur Tilgung dient, eine Kapitalsrückzahlung, also 
keine zu verstenernde Einnahme bildet. 
Bei Berechnung von Kapitalzinsen aus Guthaben oder Forderungen, welche 
von dem jeweiligen Bankdiskont abhängen, ist die tatsächliche Zinseinnahme nach 
dem Durchschnitts-Diskont der zur Zeit der Veraulagung (Einreichung des 
Kapital= und Schuldenverzeichnisses bezw. der Stenererklärung) bereits verflossenen 
Zeit des Bestehens eines solchen Guthabens oder einer solchen Forderung im Ver- 
anlagungsjahr zu berechnen. 
Dividenden, Ausbeuten, Überschüsse, Gewinnanteile u. s. w. sind bei der Ver- 
anlagung in Höhe desjenigen Vetrags in Ansatz zu bringen, welcher in dem dem 
Veranlagungsjahre vorangegangenen Kalenderjahre tatsächlich bar erhoben oder 
gutgeschrieben worden ist. 
Aus Aktien u. s. w., welche erst nach der im vorangegangenen Kalenderjahre 
erfolgten Dividendenverteilung vom Steunerpflichtigen erworben sind oder auf welche 
in dem vorangegangenen Kalenderjahre ein steuerpflichtiger Ertrag nicht zur Aus- 
zahlung oder Gutschrift gelangt ist, darf ein Einkommen überhaupt nicht in An- 
rechuung gebracht werden. 
Bei Spekulationsgeschäften ist der in dem, dem Veranlagungsjahre vorangegan- 
genen Kalender jahre tatsächlich erzielte Gewinn oder Verlust in Rechnung zu stellen. 
Zinsen, Dividenden u. s. w. gelten dann nicht als Einkommen aus Kapital- 
vermögen, wenn die Kapitalforderungen, Wertpapiere, Bankier-, Abrechnungs= und 
Kontokorrentguthaben u. s. w. zum Betriebskapital eines landwirtschaftlichen, 
Handels= oder Gewerbebetriebes gehören bezw. lediglich im Geschäftsverkehr vor- 
bezeichneter Betriebe entstanden sind. 
Es macht keinen Unterschied, aus welchem Staate die Zinsen, Dividenden, 
Gewinnanteile, Uberschüsse und sonstigen geldwerten Vorteile, welche Einkommen 
aus Kapitalvermögen bilden, dem Stenerpflichtigen zuflieten; dies gilt insbesondere 
auch für Zinsen aus Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden, wenn auch die 
Zahlung aus dem Grundstücke (68S# 1113, 1191, 1199 B. G.-B.) erfolgt, sowie 
vom Gewinn aus Spekulationsgeschäften, so lange dieselben nicht gewerbsmäßig 
betrieben werden.
	        
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