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Art. 24.
Die Berechnung des Reinertrags aus selbstbewirtschafteten eigenen Grund
stücken erfolgt nach dreijährigem Durchschnitt (6 14 Nr. 4) und durch Abzug der
Bewirtschaftungskosten von der Roheinnahme eines jeden einzelnen Wirtschafts-
jahres. "
In Einnahme ist zu stellen:
I. der erzielte Preis für alle im Wirtschaftsjahre gegen Barzahlung ver-
änßerten Erzeugnisse aus allen Wirtschaftszweigen einschließlich der Ver-
leihung von Zugkraft und anderen Betriebsmitteln (der erzielte Preis für
Erzeugnisse, welche auf Kredit veräußert sind, ist in demjenigen Wirtschafts-
jahre in Einnahme zu stellen, in welchem er tatsächlich bezahlt worden ist,
der Geldwert aller Erzeugnisse der Landwirtschaft, welche zur Bestrei-
tung des Haushalts des Steuerpflichtigen, zum Unterhalt seiner selbst,
seiner Haushaltungsangehörigen (soweit letztere nicht nach § 8 Nr. 2 unter
c als ständige und volle Arbeitskraft im Wirtschaftsbetriebe selbständig
besteuert sind), verbraucht bezw. sonst zu ihrem Nutzen, zu ihrer Annehm:
lichkeit und zu ihrem Vergnügen verwendet sind. Hierher gehört auch
der Geldwert der aus der Landwirtschaft entuommenen Naturalien für die
Beköstigung des zur persönlichen Bedienung und für den Haushall
gehaltenen Gesindes einschließlich der zu Leistungen höherer Art im per-
sönlichen Interesse der Haushaltungsangehörigen gehaltenen Personen, sowie
für Unterhaltung von Luxuspferden, Luxuswagen und sonstige Liebhabercien.
Sind Wirtschaftserzeugnisse teils für Wirtschaftszwecke, teils für den eigenen
oder Haushaltungsbedarf verwendet, so hat eine, den tatsächlichen Verhält-
nissen tunlichst entsprechende Trennung nach billigem Ermessen (Schätzung)
stattzusinden. Dasselbe gilt von den gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten
Ausgaben für Gesinde u. s. w.
Bei kleinen Landwirtschaftsbetrieben spricht jedoch die Vermutung
dafür, daß Gesinde selbst dann, wenn es in einzelnen Fällen kleine Dienst-
leistungen im Haushalt verrichten sollte, nur für den Wirtschaftsbetrieb
angenommen worden ist. Auch der Wert des Gebrauchs von Pferden für
persönliche Zwecke des Steuerpflichtigen und seiner Haushaltungsaugehörigen
darf als Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieb dann nicht angerechnel
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