Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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1903 
werden, wenn die Pferde für diesen Betrieb angeschafft werden mußten 
und in demselben unentbehrlich sind, 
der Geldwert des Einkommens aus „Berechtigungen irgend welcher Arl“ 
20 Saß 1). Hierbei kommen — abgesehen vom Nießbrauchsrechte — 
in Betracht: dingliche Berechtigungen an fremden Grundstücken, Holzrechte 
und andere Gefälle, Reinerträge von Erbpachtverhältnissen, Zinsen der als 
Zubehör der Güter erscheinenden Absindungskapitalien für abgelöste Real- 
rechte und dergleichen, 
der Mietwert der von dem Eigentümer, seinen Angehörigen und den zur 
Haushaltung gehörigen Dienstboten selbst bewohnten oder zur Führmg des 
Haushalts benutzten Gebäude (vergl. Art. 28), 
bar vereinnahmte Entschädigungen für vernichtete oder beschädigle Feld- 
früchte und für vernichtetes oder beschädigtes totes oder lebendes Inventar. 
Dagegen sind in Ausgabe zu stellen: 
. die im Wirtschaftsjahre bar bezahlten Ausgaben für Unterhaltung (Repa- 
ratur) der Wirtschaftsgebände, der Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stal- 
lungen und der übrigen, dem Wirtschaftsbetriebe dienenden baulichen Anlagen, 
einschließlich der Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, Wasser- 
leitungen, Schleusen, Entwässerungsanlagen, 
die im Wirtschaftsiahr bar bezahlten Aufwendungen für die Ergänzung 
(Ersatzbeschaffung) und bezw. Reparatur des lebenden und toten Inventars, 
die baren Ausgaben für die Versicherung der Wirtschaftsgebäude, des 
lebenden und toten Inventars, der Vorräte und Wirtschaftserzeugnisse, der 
noch ungeernteten Feld= und Gartenfrüchte gegen Feuer-, Hagel= und sonstige 
Sachbeschädigung mit Ausnahme der Einbruchsversicherung, 
Hdie baren Ausgaben für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume 
(micht auch der für den Haushalt benutzten), 
die baren Ausgaben für Samen, Pflanzen, Futter= und Düngemittel, 
Rohstofsse und sonstige Materialien, welche für den laufenden Wirtschafts- 
betrieb, einschließlich der etwaigen Nebenbetriebe, zugekauft worden sind, 
die baren Ausgaben für Gehalt, Lohn und sonstige wiederkehrende wirl- 
schafts= oder ortsübliche Zuwendungen sowie der Geldwert für Natural= 
leistungen — soweit diese letzteren nicht den Wirtschaftserzeugnissen 
entnommen sind — an das für den Wirtschaftsbetrieb — nicht auch 
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