Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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½½ III. 
1903 
Art. 28. 
Als Einkommen aus eigenen Gebäuden kommt in Betracht: 
1. der Jahresmietwert der Gebäude, Gebäudeteile, Hofränme, Haus= und 
Ziergärten, Parkanlagen und ähnlichen Zubehörungen, welche von dem 
Steuerpflichtigen, seinen Haushaltungsangehörigen und dem für persönliche 
Bedienung und für den Haushalt gehaltenen Dienstpersonal bewohnt oder 
benupßt werden. 
Der Mietwert ist nach den örtlichen Mielpreisen für Wohnungen 
gleicher Größe und Beschaffenheit zu bemessen. 
Wenn Wohngebände infolge ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung 
und Umgebung (Parkanlagen und dergleichen) sich mit gleichen Gebäuden 
im Orte oder in der Umgegend nicht vergleichen lassen (z. B. Villen, 
Herrenhäuser, Schlösser), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesamten 
übrigen Einkommens des Besitzers ein den Verhältnissen entsprechender 
Mietwert anzunehmen. 
Bei der Feststellung des Mietwertes von Gebäuden der vorgedachten 
Art, welche von dem Besitzer nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden, 
sonst aber unbenußt sind, ist ein Mietzins in Anrechnung zu bringen, 
welchen der Besitzer aufzuwenden haben würde, wenn er sich am Orte 
seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes eine seinen Verhällnissen 
entsprechende Wohnung für die Dauer jenes Aufenthaltes mieten würde, 
2. der nach den zur Zeit der Veraulagung bestehenden Mietverträgen von 
den Mietern zu zahlende Jahresmietzins für zu Wohn= oder Geschäfts- 
zwecken gemietete Gebände oder Gebändeteile samt Zubehör nebst dem 
Geldwert der den Mietern zum Vorteile des Vermieters etwa ob- 
liegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen unter Abrechnung der 
dem Vermieter vertragsmäßig verbliebenen Lasten. 
Von dem Einkommen unter 1 und 2 sind in Abzug zu bringen: 
a) die bar geleisteten Ausgaben für Verwaltung der Gebäude und ihrer Zu- 
behörungen (Pförtner und dergleichen), 
h) die baren Kosten der Reparatur der Gebäude samt Zubehörungen, nicht 
aber die Aufwendungen für Neuban, Umban, Ausbau oder bessere Aus- 
staltung des Gebäudes; handelt es sich um reparaturbedürftige Teile 
eines Gebäudes (z. B. Treppen, Geländer, Dächer, Dielen, Sfen), so ist
	        
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