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½½ III.
1903
Art. 28.
Als Einkommen aus eigenen Gebäuden kommt in Betracht:
1. der Jahresmietwert der Gebäude, Gebäudeteile, Hofränme, Haus= und
Ziergärten, Parkanlagen und ähnlichen Zubehörungen, welche von dem
Steuerpflichtigen, seinen Haushaltungsangehörigen und dem für persönliche
Bedienung und für den Haushalt gehaltenen Dienstpersonal bewohnt oder
benupßt werden.
Der Mietwert ist nach den örtlichen Mielpreisen für Wohnungen
gleicher Größe und Beschaffenheit zu bemessen.
Wenn Wohngebände infolge ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung
und Umgebung (Parkanlagen und dergleichen) sich mit gleichen Gebäuden
im Orte oder in der Umgegend nicht vergleichen lassen (z. B. Villen,
Herrenhäuser, Schlösser), so ist mit Rücksicht auf die Höhe des gesamten
übrigen Einkommens des Besitzers ein den Verhältnissen entsprechender
Mietwert anzunehmen.
Bei der Feststellung des Mietwertes von Gebäuden der vorgedachten
Art, welche von dem Besitzer nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden,
sonst aber unbenußt sind, ist ein Mietzins in Anrechnung zu bringen,
welchen der Besitzer aufzuwenden haben würde, wenn er sich am Orte
seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes eine seinen Verhällnissen
entsprechende Wohnung für die Dauer jenes Aufenthaltes mieten würde,
2. der nach den zur Zeit der Veraulagung bestehenden Mietverträgen von
den Mietern zu zahlende Jahresmietzins für zu Wohn= oder Geschäfts-
zwecken gemietete Gebände oder Gebändeteile samt Zubehör nebst dem
Geldwert der den Mietern zum Vorteile des Vermieters etwa ob-
liegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen unter Abrechnung der
dem Vermieter vertragsmäßig verbliebenen Lasten.
Von dem Einkommen unter 1 und 2 sind in Abzug zu bringen:
a) die bar geleisteten Ausgaben für Verwaltung der Gebäude und ihrer Zu-
behörungen (Pförtner und dergleichen),
h) die baren Kosten der Reparatur der Gebäude samt Zubehörungen, nicht
aber die Aufwendungen für Neuban, Umban, Ausbau oder bessere Aus-
staltung des Gebäudes; handelt es sich um reparaturbedürftige Teile
eines Gebäudes (z. B. Treppen, Geländer, Dächer, Dielen, Sfen), so ist