1903 69
der Abzug auch dann gestattet, wenn an Stelle der bisherigen Bauart
solcher Teile eine neuere und praktischere treten soll,
I) die an den Staat zu entrichtende Gebäude= und bezw. Grundsteuer,
Odie Jahresbeiträge für Feuer-, Hagel= und sonstige Sachversicherung mit
Ausnahme der Einbruchsversicherung,
e) die Jahresbeiträge für Feuerversicherung des Hausmobiliars, sowie
I) diejenigen für Versicherung gegen Unglücksfälle, für welche der Steuer-
pflichtige als Hausbesitzer haftet,
6) Beiträge für Kanalisation und Müllabfuhr, sowie Schornsteinfegerlohn.
Nicht abzugsfähig sind:
u) die Kosten für den Wasser= und Gasverbrauch im Haushalte des Haus-
besißers; dagegen dürfen die für den Verbrauch des Mieters ver-
tragsmäßig zu leistenden Abgaben dieser Art mit dem ortsüblichen pro-
zentnalen Betrage von der Miete in Abzug gebracht werden, ohne daß
hiermit aber der Abzug der tatsächlich entstandenen Nebenunkosten aus-
geschlossen wäre.
b) die Kosten der Instandhaltung und Pflege eines zur Annehmlichkeit des
Besitzers dienenden Hausgartens. Haudelt es sich um größere Haus-
gärten mit beträchtlicherem Obst= und Gemüseertrag, so kann ein ver-
hältnismäsiger Teil der Unterhaltungskosten in Abzug gebracht werden, es
ist dagegen aber der bare Erlös aus dem Ertrage desselben bezw. der
Geldwert der selbstverbrauchten Erzeugnisse in Einnahme zu stellen.
Soweit der Hausgarten auch zur Annehmlichkeit des Mieters dient,
sind die auf die Instandhaltung und Pslege verwendeten Ausgaben zu
einem verhältnismäßigen Anteile abzugsfähig.
Art. 29.
Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerken:
Der Miet= und der Pachtzins sind als feststehende Einnahmen und zum
vollen Jahresbetrage auch dann in Anrechnung zu bringen, wenn der zugesicherte
Zins nicht regelmäßig eingeht oder ein Teil desselben im Jahre ausfällt.
Dem Hauseigentümer dürfen die Mieten leer stehender Mietwohnungen
nur angerechnet werden, wenn und soweit die Vermietung im Veranlagungsjahre
mit Sicherheit zu erwarten ist.
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