Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

70 1903 
Als schwankende und daher nach dem dreijährigen Durchschnitt zu 
berechnende Einnahmen gelten Mietzinseinnahmen dann, wenn 
a) im Veranlagungsjahr die Vermietung aller Wohnungen eines Gebäudes 
nicht anzunehmen ist, 
bl) infolge der Art und Veschaffenheit der Wohnungen eines Gebändes und 
der für dieselben als Mieter austretenden Personen erfahrungsgemäß häusiger 
Wechsel und wiederholte Unterbrechungen in der Vermietung stattfinden. 
Der Ankauf oder die Erbauung von Häusern zum Zweck der Nutzung 
durch Vermietung ist kein Gewerbe, sondern Nutzung des Grundbesipes. Da- 
gegen gehören die Erträge, welche einem mit Grundstücken Handel kreibenden 
Unternehmer aus der Vermietung dieser Grundstücke zufließen, nicht zum Ein- 
kommen aus Grundvermögen, sondern zum gewerblichen Einkommen. 
Aus Liegenschaften, welche einen landwirtschaftlichen Ertrag überhaupt nicht 
liefern, kann auch kein Einkommen in Anrechnung kommen. Dasselbe gilt von 
Gebänden, welche weder vermietet, noch vom Eigentümer und seinen Haus- 
haltungsangehörigen selbst benußt werden. Dagegen ist der Mietwert von Ge- 
bänden oder bestimmten Gebändeteilen, welche ohne jede Gegenleistung und nicht 
auf Grund eines Rechtstitels vom Eigentümer als Wohnung oder zu sonstigen 
Zwecken Verwandten oder sonstigen Personen abgelreten werden, bei dem Eigen- 
tümer in Anrechnung zu bringen. 
Bei der Berechnung des Reineinkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb darf 
weder auf die sogenannte Vodenrente Rücksicht genommen, noch darf der Geld- 
wert der Arbeitskraft des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen — 
soweit diese letzteren nicht eine ständige volle Arbeitskraft in der väterlichen Wirt- 
schaft darstellen und daher nach § 8 Nr. 2cu mit ihrem Lohn u. s. w. in Aus- 
gabe zu stellen sind — in Anrechnung gebracht werden. 
Da das Reineinkommen aus Grundvermögen durch den Überschuß der Roh- 
einnahme über die Bewirtschaftungskosten gebildet wird, ist die Berechnung dieses 
Einkommens nach dem alljährlichen Vermögenszuwachs (handelsrechtliche Auch- 
führung) steuerlich unzulässig. 
Entsprechen landwirtschaftliche Bücher der vorstehenden Bestimmung nicht, so 
ist es Sache des Stenerpflichtigen, zum Zweck seiner Veranlagung eine Berechnung 
seines steuerpflichtigen Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb nach den steuer- 
geseblichen Grundsätzen auszustellen.
	        
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