Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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1903 
die bar bezahlten Kosten für Reparalur und Ersapbeschaffung des vor- 
handenen Betriebsinventars, 
die bar bezahlten Kosten für Versicherung der unter 1 und 2 genannten 
Gegenstände sowie der Vorräte an Erzeugnissen und Waren, Rohmaterialien 
und Halbfabrikate gegen Feuer und sonstige Sachversicherung mit Aus- 
nahme der Einbruchs-Versicherung, 
die bar bezahlten Kosten für Versicherung des Hausmobiliars gegen Feuers- 
gefahr, 
die bar bezahlten Kosten der Haftpflichtversicherung der Hausbesißer als solcher, 
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6. die bar bezahlten Ausgaben an Pacht- #und Mietzins für die zum Betriebe 
gepachteten und g „, Gebäude und Gerätschaften, 
  
  
  
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die bar bezahlten Kosten für die im Betriebe erforderliche Heizung und 
Beleuchtung. Ist mit diesen Kosten zugleich der Bedarf für Heizung und 
Beleuchtung der dem Haushalt dienenden Näume angeschafft worden, so ist 
hier nur ein verhältuismäßiger Teil einzustellen, 
. die bar bezahlten Anschaffungskosten für die eingekauften Roh= und Hilfs- 
stoffe, Waren und sonstige für den Betrieb erforderlichen Materialien, 
die baren Ausgaben für Löhnung der für den Betrieb angenommenen 
Angestellten, Gehilfen, Gesellen, Arbeiter u. s. w. einschließlich des Geld- 
wertes der den Genannten gewährten Wohnung, Beköstigung und sonstigen 
Nakuralien, jedoch ausschließlich des Geldwertes der aus den Betriebs- 
beständen entnommenen Erzeugnisse und Waren, 
0. die für das Betriebspersonal (Nr. 9) gesetz= oder vertragsmäßig zu zahlenden 
Beiträge für Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung. Der Abzug 
der Beiträge ist nur soweit zulässig, als ihrer Entrichtung eine entsprechende 
allgemeine, die Freiwilligkeit der Ansgabe ausschließende Verpflichtung zu 
Grunde liegt, 
die an den Staat zu entrichtende Grund= und Gebäudesteuer für die dem 
Betriebe dienenden Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen, sowie 
die Gewerbe= und die Betriebssteuer, 
solche indirekte Abgaben, welche als Geschäfts= oder Betriebsspesen mit 
dem Betriebe im ursächlichen Zusammenhang stehen (vergl. Art. 16 Nr. 7). 
In Rechnung zu stellen sind nur die baren Einnahmen und Ausgaben eines 
jeden einzelnen Betriebsjahres. Außenstände und Geschäftsschulden sind in die
	        
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