Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 v73 
Rechnung nicht mit einzustellen, vielmehr ist die Bezahlung in beiden Fällen nur 
in demjenigen Jahre in Ansatz zu bringen, in welchem sie tatsächlich erfolgt ist. 
Außer Ansatz zu lassen ist der Geldwert des Bestandes an Rohstoffen, Er- 
zeugnissen und Waren. 
Art. 32. 
Die Berechnung des jährlichen Reingewinnes aus Handel und Gewerbe hat 
bei denjenigen Personen, welche als Kauflente und Gewerbetreibende im Sinne 
der §5 1 und 2 des Handelsgesetbuchs zu gelten haben, nach den Grundsätzen 
zu erfolgen, wie solche für die Inventur und Bilanz in den § 38 ff. a. a. O. 
vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns ent- 
sprechen, dafern sie tatsächlich den vorstehenden Bestimmungen entsprechende kauf- 
männische Bücher führen (handelsrechtliche Buchführung). 
Bei handelsrechtlicher Buchführung wird das gewerbliche Einkommen durch 
den Vermögenszuwachs gebildet, welcher sich durch Gegenüberstellung des Ver- 
mögensstandes zu Aufang und zu Ende des Geschäftsjahres ergibt. 
Auch bei handelsrechtlicher Buchführung gelten die § 11 II aufgeführten Aus- 
gaben als nicht abzugsfähig und sinden die allgemeinen Grundsätze des Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Entsprechen die handelsrechtlichen Bücher nicht den stenergesetzlichen Be- 
stimmungen, so sind sie steuerlich zu berichtigen. 
Art. 33. 
Die Prüfung des Bilanzergebnisses und bezw. des Gewinn= und Berlustkontos 
bei haudelsrechtlicher Buchführung hat sich seitens der Steuerbehörden darauf zu 
erstrecken, ob die handelsrechtlichen Vorschriften und kaufmännischen Gebräuche 
sowohl hinsichtlich der Form, namentlich der Art der Buchung, als auch in mate- 
rieller Beziehung, besonders hinsichtlich der Vollständigkeit der Vermögensstücke und 
ihrer richtigen Bewertung beobachtet worden sind; es ist daher darauf zu achten, 
daß die Bilanz nicht Abschreibungen oder Rücklagen enthält, welche vom Stand- 
punkte eines vorsichtigen Kaufmanns aus zwar berechtigt sein mögen, für die Be- 
rechuung des stenerpflichtigen Einkommens aber gleichwohl auszuscheiden sind. 
Den Veranlagungs= und Berufungsbehörden steht daher das Recht zu, behufs 
Prüfung der Angaben des Stenerpflichtigen, die Vorlegung der Bilanzen bezw. der
	        
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