Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

.|#n 1903 
Gewinn= und Verlustkonti der maßgebenden Geschäftsjahre und nötigenfalls auch 
der vollständigen Geschäftsbücher zu verlangen, weil nur dadurch die Uberzeugung 
zu gewinnen ist, ob bei der Buchführung die in stenerlicher Beziehung erheblichen 
Gesichtspunkte beachtet und die Ergebnisse demnach auch für die Stenerveranlagung 
ohne weiteres verwertbar sind. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Kürzung der vom Steuerpflichtigen 
vorgenommenen Abschreibungen nicht eher staktsinden darf, als bis demselben Ge- 
legenheit zur Anßerung über die Gründe der Höhr der einzelnen beanstandeten 
Abschreibungen gegeben worden ist. 
Im übrigen ist hinsichtlich der lebteren davon auszugehen, daß für Grund 
und Voden regelmäßig überhaupt keine, für Gebände aber in der Regel keine 
höhere Abschreibung erfolgen darf, als eine solche von#bis höchstens 3 vom 
Hundert des Buchwertes, wobei das Alter der Gebäude und die Einwirkung des 
Betriebes auf die Festigkeit derselben in Betracht zu ziehen ist. 
Führt der zur Führung handelsrechtlicher Bücher verpflichtete Kaufmann und 
Gewerbetreibende solche Bücher überhaupt nicht oder nicht vollständig oder nicht 
richtig (5 21 Nr. 1 Abs. 3), so ist sein gewerbliches Einkommen nach Maßgabe 
dessen, was seine Buchungen über Umsatz und Ausgaben im Jahresdurchschnitt 
ergeben, zu schätzen: von Ermittelung seines Reingewinnes durch einsache Gegen- 
überstellung von Einnahmen und Auggaben ist jedoch in solchen Fällen jedenfallo 
Abstand zu nehmen. 
Der Schätzung des Einkommens in den Fällen der Gegenüberstellung der 
jährlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben muß bei Unzulänglichkeit der Geschäfts- 
bücher zunächst eine Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen selbst vorausgehen. 
Aupßeersten Falles hat nach Bedürfniß eine Vernehmung von Sachverständigen statl- 
zufinden: im übrigen sind bei jeder Schäßung die persönlichen, örtlichen und die 
Absatzverhältnisse sowie die Art des Betriebes zu berücksichtigen. 
Aus den Vüchern oder Aufzeichnungen u. s. w. der Stenerpflichtigen die Unter- 
lagen für das Geschäftseinkommen sich zusammenzusuchen, sind die Stenerbehörden 
nicht verpflichtet. 
Art. 34. 
I. Das Einkommen der Militärpersonen, der Reichs-, Staats-, Hof-, Gemeinde- 
und anderer öffentlicher Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen 
Unterrichtsaustalten aus gewinnbringender Beschäftigung besteht:
	        
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