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Gewinn= und Verlustkonti der maßgebenden Geschäftsjahre und nötigenfalls auch
der vollständigen Geschäftsbücher zu verlangen, weil nur dadurch die Uberzeugung
zu gewinnen ist, ob bei der Buchführung die in stenerlicher Beziehung erheblichen
Gesichtspunkte beachtet und die Ergebnisse demnach auch für die Stenerveranlagung
ohne weiteres verwertbar sind.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Kürzung der vom Steuerpflichtigen
vorgenommenen Abschreibungen nicht eher staktsinden darf, als bis demselben Ge-
legenheit zur Anßerung über die Gründe der Höhr der einzelnen beanstandeten
Abschreibungen gegeben worden ist.
Im übrigen ist hinsichtlich der lebteren davon auszugehen, daß für Grund
und Voden regelmäßig überhaupt keine, für Gebände aber in der Regel keine
höhere Abschreibung erfolgen darf, als eine solche von#bis höchstens 3 vom
Hundert des Buchwertes, wobei das Alter der Gebäude und die Einwirkung des
Betriebes auf die Festigkeit derselben in Betracht zu ziehen ist.
Führt der zur Führung handelsrechtlicher Bücher verpflichtete Kaufmann und
Gewerbetreibende solche Bücher überhaupt nicht oder nicht vollständig oder nicht
richtig (5 21 Nr. 1 Abs. 3), so ist sein gewerbliches Einkommen nach Maßgabe
dessen, was seine Buchungen über Umsatz und Ausgaben im Jahresdurchschnitt
ergeben, zu schätzen: von Ermittelung seines Reingewinnes durch einsache Gegen-
überstellung von Einnahmen und Auggaben ist jedoch in solchen Fällen jedenfallo
Abstand zu nehmen.
Der Schätzung des Einkommens in den Fällen der Gegenüberstellung der
jährlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben muß bei Unzulänglichkeit der Geschäfts-
bücher zunächst eine Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen selbst vorausgehen.
Aupßeersten Falles hat nach Bedürfniß eine Vernehmung von Sachverständigen statl-
zufinden: im übrigen sind bei jeder Schäßung die persönlichen, örtlichen und die
Absatzverhältnisse sowie die Art des Betriebes zu berücksichtigen.
Aus den Vüchern oder Aufzeichnungen u. s. w. der Stenerpflichtigen die Unter-
lagen für das Geschäftseinkommen sich zusammenzusuchen, sind die Stenerbehörden
nicht verpflichtet.
Art. 34.
I. Das Einkommen der Militärpersonen, der Reichs-, Staats-, Hof-, Gemeinde-
und anderer öffentlicher Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsaustalten aus gewinnbringender Beschäftigung besteht: