Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Zum stenerpslichtigen Einkommen gehört auch der durch Überstunden erworbene 
Arbeitsverdienst. 
Ist zur Zeit der Veranlagung bekannt, daß im Veranlagungsjahr die Arbeit 
zeitweise geruht hat bezw. noch ruht, so ist ein der tatsächlichen Einbuße an Arbeits- 
verdienst tunlichst entsprechendes niedrigeres Gesamteinkommen aus dieser Einkommens- 
quelle in Ansatz zu bringen. 
Dem in dem Hauptbetriebe des Gehülsen oder Arbeiters verdienten Lohn ist 
der während des Zeitraums, in welchem dieser Betrieb geruht hat, anderweit 
erworbene Arbeitsverdienst hinzuzurechnen. 
Zuzurechnen ist im übrigen der Arbeitsverdienst und das sonstige Einkommen 
der zur Haushaltung des Gehülfen oder Arbeiters gehörigen, nicht bereits selbst- 
ständig veranlagten Haushaltungsangehörigen (§ 8). 
Arbeiter, deren Wohnort der Art entfernt von dem Orte der Arbeitsstelle 
liegt, daß sie zur Erreichung derselben sich der Eisenbahn oder des Fahrrads be- 
dienen müssen, können die Kosten der Benutzung der Eisenbahn bezw. der Unter- 
haltung des Fahrrades, soweit solche nachweislich ausschließlich für den obigen Zweck 
erwachsen sind, in Abzug bringen. 
ind Arbeiter infolge einer derartigen Entfernung nachweislich darauf ange- 
wiesen, am Ort der Arbeitsstelle besondere Aufwendungen für Kost und Wohnung 
zu machen, so ist ihnen ein entsprechender Teil dieser Aufwendungen, diejenigen 
für Wohnung aber zum vollen Betrage, gleichfalls von der Noheinnahme zu kürzen. 
Haudelt es sich um unverheiratete Personen, so findet ein Abzug für Kost 
überhaupt nicht statt. 
Art. 37. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 
Die Spesen, welche ein Geschäftsreisender außer seinem Gehalte für die Zeit 
seiner Reisen zur Bestreitung des Unterhaltes während der Reise in Gestalt einer 
festen Reiseentschäbigung erhält, ingleichen die von einem Provisionsreisenden 
in Abzug gebrachten Reisekosten, siellen soweit ein stenerpflichtiges Einkommen dar, 
als ein Uberschuß dadurch verbleibt, daß durch die Abwesenheit des Reisenden 
vom Hause Ersparnisse eintreten. Ein solcher überschuß ist jedenfalls bei Reisenden 
mit Familienhaushalt entsprechend niedriger zu bemessen, als bei solchen, deren 
Auswendungen für den Haushalt während der Reise in der Hauptsache fortdauern.
	        
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