Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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*2 1903 
später bewilligt oder wenn sie erhöht sind, sowie wenn die Verpflichtung 
zur Gewährung derselben auch nur mündlich übernommen worden ist. 
Nicht zu den periodischen Hebungen gehören dagegen die vom Vater zur 
Unterhaltung eines unbesoldeten Assessoro, Referendars, Posteleven, Einjährig- 
Freiwilligen, oder sonst in der Vorbereitung zu einem Beruf befindlichen Familien= 
mitgliede gegebenen Zuschüsse. 
Art. 42. 
Ein jeder Gemeindevorstand (Vertreter eines Gutsbezirko) erhält all- 
jährlich rechtzeitig durch den Veranlagungskommissar folgende Formulare 
zu Veranlagungszwecken zugestellt: 
I. ein einheitlich gefaßtes Formular der nach § 23 Abs. 3 und 4 des Gesetzes 
alljährlich ortsüblich zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung, 
die erforderliche Anzahl von Formularen der 
a) Hausliste (6 23a), 
b) Einwohnerliste (ebendas. v, 
D) Lohuliste (ebendas. 7), 
) des Kapital= und Schuldenverzeichnisses (5 26), 
) der Stenererklärung für physische Personen (6 2 Nr. 1—3 und § 3 
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Abs. 11, 
4) der Steuererklärung für Aktiengesellschaften (§ 2 Nr. 4 1 und § 3 
Abs. 2), 
3) der Steuererklärung für rechtsfähige Vereine und Stiftungen sowie für 
nicht hieländische Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 Nr. 44 und 
& 3 Abf. 2), 
h) der Einkommensnachweisung für physische Personen (§ 2 Nr. 1.—3), 
i) der Einkommensnachweisung für Aktiengesellschaften u. s. w., sowie für 
rechtsfähige Vereine und Stiftungen C 2 Nr. 4), 
k) der Einkommensnachweisung für den hieländischen Forensalbesih und 
zwar sowohl der im Fürstentum der unbeschränkten Stenerpflicht 
unterworfenen Steuerpflichtigen (6 2 Nr. 1—4) als der aus- 
wärtigen physischen und juristischen Personen (§6 3 Abs. 1 und 2). 
Die Formulare der Listen unter Nr. 22, . (Hauslisten, Einwohner- 
listen, Lohnlisten) sind durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Vertreters des
	        
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