Ju & 2.
Au N 6.
* 1903
Art. 44.
Unter dem im Absatz 1 des § 25 des Gesetzes enthaltenen Ausdruck „betreffenden
Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks)“ sind die Gemeindevorstände u. s. w.
derjenigen Gemeinden (Gutsbezirke) zu verstehen, in welchen die betreffenden
Bezugsberechtigten wohnen oder ihren wesentlichen Aufenthalt haben.
In die Verzeichnisse der Besoldungen u. s. w. sind nicht bloß die Bezüge der
eigenen Beamten der a. a. O. genaunten Behörden, sondern alle Bezüge aufzu-
nehmen, welche
#) aus Kassen der hiesigen Reichsbehörden, des hiesigen Staates und der hie-
ländischen Gemeinden bezw. aus Stistungs= oder sonstigen öffentlich-recht-
lichen Fonds an die nach § 2 Nr. 1 bis 3 der allgemeinen Steuer=
pflicht im Fürstentum unterworfenen aktiven, zur Disposition gestellten
oder pensionierten Militärpersonen, Zivilbeamten u. s. w. einschließlich der
Geistlichen und Lehrer sowie der Hinterbliebenen aller dieser Genannten,
aus hieländischen Staatskassen als Besoldungen, Pensionen und Warte-
gelder an die vorstehend unter ü Bezeichneten, nach S§ 3Zu nur als Forensen
im Fürstentum steuerpflichtigen Personen
zur Auszahlung gelangen.
Insoweit die Mitteilung der genanuten Bezüge hieländischen Staatsbehörden
obliegt, sind die betreffenden Verzeichnisse von den Staatskassen und den sonst noch
im Verfügungswege hierzu angewiesenen Stellen den betreffenden Gemeindevorständen
(Vertretern der Gutsbezirke) und nur, soweit dies besonders angeordnet ist, dem
Veranlagungskommissar unmittelbar zuzustellen.
S
Art. 45.
Der Veranlagungskommissar hat die nach § 28 des Gesetzes alljährlich im
Monat Juli zu erlassende Bekanntmachung je einmal im
ersten, zweiten und letzten Drittel des Monats Juli
zu veröffentlichen.
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben die im Art. 42
unter 1 bezeichnete össfentliche Velanntmachung alljährlich spätestens am
20. Juli
1—
zu erlassen.