Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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innerhalb des Monats August 
und zwar: 
a) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zuletzt zu einer 
niedrigeren als der 12. Steuerstufe (12. Stufe = einem Ein- 
kommen von mehr als 1400 bis einschließlich 1600 Mk. bei 
einem monatlichen Staatssteuersab von 2,50 Mk.) veranlagten, der 
allgemeinen Stenerpflicht (6 2 Nr. 1 bis 3) unterliegenden 
Personen 
bei dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks) ihres 
Veranlagungsortes, 
dagegen 
-) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zur 12. Steuerstufe 
oder höher veranlagten vorbezeichneten Personen, 
J) sowie, ohne Unterschied der Steuerstufe, diejenigen aller nur aus den 
in §8 3 Abs. 10 bezeichneten hieländischen Einkommensquellen zu ver- 
anlagenden auswärtigen Personen (Forensen), ferner 
4) sämtliche Steuererklärungen ohne Unterschied 
lediglich bei dem Veranlagungskommissar in Rudolstadt 
einzureichen. 
Vergleiche im übrigen S§ 26 und 27 des Gesetzes. 
Art. 46. 
1. Die Einkommensnachweisungen sind von den Gemeindevorständen (Ver- 
d tretern der Gutsbezirke) sofort nach Eingang der in Art. 42 Nr. 2 n, b, 
-P, J aufgeführten Formulare auf Grund des Inhaltes derselben und der 
eingegangenen Kapital= und Schuldenverzeichnisse sowie der nach § 31 ange- 
stellten Ermittelungen aufzustellen und auszufüllen. 
Sie sind sodann, mit den Eutscheidungen und Beschlüssen der Orts- 
kommission versehen, unter Beifügung folgender, je besonders zu heftender 
Aulagen: der Hauslisten, der Einwohnerlisten, der Lohnlisten, der von Be- 
hörden und Kassen angefertigten Gehaltsverzeichnisse und der Niederschriften 
über die auf Grund des 8 31 des Gesetzes angestellten Ermittelungen 
in Gemeinden unter 1000 Einwohnern bis zum 
10. September,
	        
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