1903 87
in größeren Gemeinden bis zum
20. September
und in der Stadt Rudolstadt bis zum
1. Oktober
au den Veranlagungskommissar einzureichen.
Die Veranlagungsgeschäfte der drei Bezirkskommissionen sind
regelmäßig bis zum
15. Dezember
zu vollenden.
uDer Zeitraum, während dessen die vom Veranlagungskommissar den
Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) zuzufertigenden verschlos-
senen Stenerbenachrichtigungen (Steuerzettel) zur Abholung bei letz-
teren aufliegen sollen (6 45 Abs. 1 Saß 1), wird für Gutsbezirke sowie
für Gemeinden anter 1000 Einwohnern auf
drei Tage,
für größere Gemeinden auf
fünf Tage,
für die Städte Rudolstadt und Frankenhausen auf
acht Tage
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bemessen.
Der leßte Tag einer jeden dieser Fristen darf regelmäßig nicht über
die Mitte des Monats Januar hinaus fallen.
Der Erlaß der dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirke)
in Gemäßheit § 45 Abs. 1 Sat 2 des Gesetes obliegenden Be-
kanntmachung des vorbemerkten Auflegungs= und Abholungszeitraums ist
der Art rechtzeitig zu bewirken, daß zwischen dem letten Tage der orts-
üblichen Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem ersten Tage des
vorgedachten Zeitraums
drei volle Tage
liegen.
Die Zustellung der Steuerbenachrichtigung an solche Steuerpflichtige,
welche im Fürstentum weder einen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt im
Sinne des Gesetzes haben (5 45 Abs. 4), erfolgt durch den Veranlagungs=
kommissar oder in dessen Auftrag durch den Gemeindevorstand. *