Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 87 
in größeren Gemeinden bis zum 
20. September 
und in der Stadt Rudolstadt bis zum 
1. Oktober 
au den Veranlagungskommissar einzureichen. 
Die Veranlagungsgeschäfte der drei Bezirkskommissionen sind 
regelmäßig bis zum 
15. Dezember 
zu vollenden. 
uDer Zeitraum, während dessen die vom Veranlagungskommissar den 
Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) zuzufertigenden verschlos- 
senen Stenerbenachrichtigungen (Steuerzettel) zur Abholung bei letz- 
teren aufliegen sollen (6 45 Abs. 1 Saß 1), wird für Gutsbezirke sowie 
für Gemeinden anter 1000 Einwohnern auf 
drei Tage, 
für größere Gemeinden auf 
fünf Tage, 
für die Städte Rudolstadt und Frankenhausen auf 
acht Tage 
1# 
bemessen. 
Der leßte Tag einer jeden dieser Fristen darf regelmäßig nicht über 
die Mitte des Monats Januar hinaus fallen. 
Der Erlaß der dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirke) 
in Gemäßheit § 45 Abs. 1 Sat 2 des Gesetes obliegenden Be- 
kanntmachung des vorbemerkten Auflegungs= und Abholungszeitraums ist 
der Art rechtzeitig zu bewirken, daß zwischen dem letten Tage der orts- 
üblichen Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem ersten Tage des 
vorgedachten Zeitraums 
drei volle Tage 
liegen. 
Die Zustellung der Steuerbenachrichtigung an solche Steuerpflichtige, 
welche im Fürstentum weder einen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt im 
Sinne des Gesetzes haben (5 45 Abs. 4), erfolgt durch den Veranlagungs= 
kommissar oder in dessen Auftrag durch den Gemeindevorstand. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.