Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 r 
5 aus dem Amtsgerichtsbezirk Frankenhausen, 
3" „ Schlotheim 
zu wählen sind. 
Die Jahre, für welche zu wählen ist, laufen bei den Orts= und bei den Bezirks- 
kommissionen je vom 1. September des Jahres ab, in welchem die Veraulagung 
für das nächste Jahr stattsindet, zum ersten Male vom 1. September 1902 ab, bei 
der Bernfungskommission dagegen vom 1. Jannar des neuen Stenerjahres, zum 
ersten Male vom 1. Jannar 1903 ab. 
Einwohner eines Gutsbezirks sind als Mitglieder irgend einer Kommission 
überhaupt nicht wählbar. 
Art. 48. 
Die Landratsämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Ortskommis- 
sionen ihres Bezirks alljährlich bis zum 1. September gebildet sind, bezw. daß 
rechtzeitig alljährlich seiteus der Gemeindebehörden bezw. der Gemeindeversamm- 
lungen Ergänzungswahlen vorgenommen werden (6 34 Nr. 2 und 7). 
Sie haben rechtzeitig die vom Ministerium ernannten Ortskommissions- 
mitglieder und deren Stellvertreter von dieser ihrer Ernennung in Kenntnis zu 
seben und auch die betreffenden Gemeindevorstände von den Ernennungen zu benach- 
richtigen. 
Die vom Ministerium für die Bezirkokommissionen und für die Berufungs- 
kommissionen ernannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden von diesen 
ihren Ernennungen durch das Ministerium unmittelbar benachrichtigt. 
Das Ergebnis der Wahlen bezw. der Ergänzungswahlen für die Bezirks- 
kommissionen (6 39 Abs. 3 und 7) haben die Landratsämter bis zum I. Sep- 
tember der betreffenden Jahre dem Veranlagungskommissar mitzuteilen, welchem 
bis dahin vom Ministerium auch das Verzeichnis der ernannten Mitglieder und 
deren Stellvertreter zugefertigt werden wird. 
Die Benachrichtigung der für die Ortskommissionen gewählten Mitglieder 
und deren Stellvertreter von der auf sie gefallenen Wahl hat durch die Gemeinde- 
vorstäude, diejenige der für die Bezirkskommissionen gewählten durch die 
Landratsämter, diejenige der für die Berufungskommission ausgewählten 
durch das Ministerium zu erfolgen. 
Unterläßt eine Gemeindebehörde die Wahl von Mitgliedern für die Orts-
	        
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