Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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kommission, so hat der zustäudige Landrat nach Maßgabe der Bestimmung des 
§* 51 Nr. II 1 des Gesetzes zu verfahren. 
Wenn gewählte Mitglieder der Orts= oder der Bezirkskommission oder 
deren Stellvertreter die Wahl ablehnen oder ihre Mitgliedschaft aufgeben, 
so hat der (hinsichtlich der Mitglieder einer Ortskommission seitens des betreffenden 
Vorsitzenden hiervon sofort zu benachrichtigende) Landrat, nach Feststellung des Tat- 
bestandes einer Zuwiderhandlung gegen § 66 Abs. 3, dem Vorsitzenden der Be- 
aufungskommission ungesäumt Mitteilung zu machen. 
In den sonstigen, im § 66 Abs. 3 vorgesehenen Fällen von Pflichtwidrig- 
keiten einzelner Mitglieder der Orts= oder der Bezirkskommissionen ist von den Vor- 
sitenden dieser Kommissionen Anzeige an den Vorsitenden der Bernfungskommission 
sofort und unmittelbar zu erstatten. 
Alle an ernannte oder gewählte Kommissionsmitglieder einschließlich der Mit- 
glieder der Berufungskommission ergehenden Benachrichtigungen von ihrer Ernen- 
nung bezw. Wahl haben mittelst eines Schriftstücks zu erfolgen. Bei der Wahl 
der Mitglieder der Ortskommission genügt mündliche Benachrichtigung. 
Art. 49. 
Die Einreichung des Kapital= und Schuldenverzeichnisses hat bei Vermeidung 
der in § 30 angedrohten Rechtonachteile in jedem Jahre von Neuem zu erfolgen. 
Die Verabreichung des Formulars für das Verzeichnis erfolgt in doppelten 
Exemplaren, damit der zur Einreichung Verpflichtete in der Lage ist, den Inhalt 
des eingereichten Exemplars in das zweite Exemplar behufs Benutzung desselben 
für die nächstjährige Ausfüllung einzutragen. 
Das gesamte Kapitalvermögen in seinem gesetzlichen, durch Art. 19 ausführ- 
lich bezeichneten Umfange ist in das Verzeichnis einzutragen: die Eintragungen 
haben sich daher nicht auf die im § 26 Abs. 1# aufgeführten drei Arten des Kapi- 
talvermögens zu beschränken. 
Zum Kapitalvermögen, dessen Ertrag der Steuerpflicht unterliegt, gehören 
insbesondere auch die Sparkasseneinlagen des Stenerpflichtigen und seiner Haus- 
haltungsangehörigen. Werden die Jahreszinsen nicht abgehoben, so sind sie gleich- 
wohl in vollem Umfang steuerpflichtig und vorschriftsmäßig anzugeben. 
Um als in der vorgeschriebenen Weise ausgefüllt gelten zu können (§ 30), 
muß das Kapital= und Schuldenverzeichnis ,
	        
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