Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Auf die Berufung des Steuerpflichtigen darf indessen, dafern dieselbe wegen 
zu hoher Veranlagung eingelegt worden ist, eine Erhöhung des Steuersatzes 
niemals stattfinden; ebensowenig darf, dafern er wegen zu niedriger Veraulagung 
Verufung erhoben hat, über seinen Antrag hinausgegangen werden, es sei denn, 
daß gleichzeitig seitens des Veranlagungskommissars Berufung erhoben worden ist. 
Auch dem Veranlagungskommissar steht das Berufungsrecht gegen das 
Ergebnis der Veranlagungen der Bezirkskommissionen in demselben Umfange zu, 
wie dem Steuerpflichtigen selbst. 
Der Veranlagungskommissar hat die Berufung einzulegen: 
a) sobald nach seiner pflichtmäßigen Überzeugung das der Veranlagung 
eines Steuerpflichtigen zu Grunde gelegte Gesamteinkommen dem wirk- 
lichen Einkommen nicht entspricht, oder sobald bei Berechnung des steuer- 
pflichtigen Einkommens oder bei Festsehung des Steuersaßes die nach dem 
Gesetz und der Ausführungsverordnung maßgebenden Veranlagungsgrund- 
sähe nicht oder nicht richtig angewendet worden sind, 
b) wenn die Veranlagung eines Steuerpflichtigen von der Bezirkskommission 
ohne weiteres vorgenommen worden ist, obwohl die Verhältnisse noch nicht 
genügend aufgeklärt und die zur Feststellung derselben vorhandenen Hilfs- 
mittel noch nicht erschöpft waren, 
) wenn der Veranlagungskommissar nach geschehener Veranlagung (Festsetzung 
der Steuerstufe) aber noch innerhalb der Berufungsfrist solche bei der Ver- 
anlagung nicht berücksichtigte Tatsachen in Erfahrung gebracht hat, welche 
eine andere Steuerstufe begründet haben würde, 
) wenn er von der vorgesetzten Behörde hierzu angewiesen wird, wobei es 
ihm aber unbenommen ist, seine entgegenstehende Auffassung vorzutragen 
und zu begründen. 
In den Fällen unter c und d kann derselbe das Berufungsrecht auch in Au- 
sehung der von ihm selbst festgesetzten Steuerstusen (5 40 Nr. 1 ) ausüben. 
In allen Fällen, in welchen der Veranlagungskommissar Berufung eingelegt 
hat, kann die Kommission seine Anhörung in ihrer Gegenwart beschließen. 
Art. 54. 
Berufungen, welche der Unterschrift entbehren, werden als nicht eingegangen 
erachtet.
	        
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