Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Wuster i. 
Geuãß Artilel 12, 13 der laudesherrlichen Verordunng voni 10. August 1904 
(Ges. Somml. S. 73) werden Sie hierdurch benachrichtigt, daß 
bei Vernehmung als Eigentümer in den Grundakte 
das Bestehen de in der Spalte 3 unsehend“ beschriebeuen, 
für Sie — 
— eworgcheiden Recht bestritten hat. 
abei wird Ihnen eröffnet, daß Sie d bestrittene Recht , salls 
noch beseh , vor dem Ablaufe der dreimonatigen Ausschlußfrist, deren 
Beginn durch belannt gemach! werden wird, bei 
dem murgichnnen Gerihte iusdh oder anzumelden haben, huirigen- 
salls d Recht bei de 
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