Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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S 
St 
1904 
LAXXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. September 1904, 
betreffend einen Nachtrag zu dem Ernenerten Reglement 
für die Magdeburgische Land-Feuersozietät vom 28. April 1843. 
Nachdem der nachstehend abgedruckte Nachsab zum § 7 des Reglements der 
Manydeburgischen Land-Feuersozietät vom 28. April 1843 (Ges.-Samml. 1844 
S. 61 und 109) von Seiner Durchlaucht dem Fürsten genehmigt worden ist, 
bringen wir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenmtnis. 
Rudolstadt, den 17. September 1904. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
J. 
Dr. Körbib. 
– 
Nachsatz 
zum § 7 des Reglements der Magdeburgischen Land-Feuersozietät vom 28. April 
1843 lant Beschluß der Sozietäts-Deputation vom 28. September 1903. 
„Der Sozietäts-Deputation tritt ferner ein Mitglied der Kur= und Neu- 
märkischen Haupt-Ritterschafts-Direktion als Vertreter des Kur= und Neumärkischen 
Rilterschaftlichen und des Neuen Brandenburgischen Kredit-Institutes mit beratender 
Stimme hinzu, so lange als für die kreditverbundenen Grundsitzer dieser Institute 
im Gebiete der Magdeburgischen Land-Feuersozietät der Zwang zum Eintritt in 
die letztere besteht. 
In gleicher Weise kann auch für andere landschaftliche Kredit-Institnte, 
deren Mitglieder im Gebiete der Magdeburgischen Land-Feuersozietät wohnen und 
bei derselben zu versichern genötigt sind, durch Beschluß der Deputation ein Ver- 
treter mit beratender Stimme zugelassen werden.“
	        
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