Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 211 
Gesetzfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1904. 
  
NXXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. November 1904, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1904 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrats vom 22. Oktober 1904 soll am 
1. Dezember d. J. eine außerordentliche Viehzählung und gleichzeitig eine Zählung 
derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904 vor- 
gekommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften die 
amtliche Fleischbeschan unterblieben ist, stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstentum hiermit folgendes 
bestimmt: · 
§1. 
Die Zählung der Viehstücke und der Schlachtungen geschieht durch Umfrage 
von Hans zu Haus (Gehöft zu Gehöft). 
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine 
und ienen die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine und 
Siegen 
S 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeindevorstände 
bezw. Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfnis bis zum 22. November d. J. 
bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen 
Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die 
Juach der Zählung zu fördern bereit sei. 
t. Schwarzb.-Rudolsl. Geichsammlung I.XV 32 
An u#gsgeben in Rudolstadt am 8. November 1904.
	        
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