Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 213 
in den verschiedenen Haushaltungen eines Haufes (Gehöftes) etwa vorgekommenen 
Schlachtungen zusammen und ungetrennt in der Hausliste verzeichuet. 
#l 6. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen. Etwa 
nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind überall auf den Stand der Vieh- 
haltung in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember d. J. zu beziehen. 
Die Zählung der Schlachtungen bezieht sich immer auf den Zeitraum vom 1. De- 
zember 1903 bis zum 30. November 1904. Die Vollständigkeit und Richtigkeit 
der Ausfüllung ist am Schlusse der Hausliste durch unterschriftliche Vollziehung 
der dort vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. Die Hauslisten der Häuser, in 
welchen leine der bei der Zählung in Betracht kommenden Tiergattungen gehalten 
werden oder Schlachtungen der eingangs bezeichneten Art nicht vorgekommen sind, 
sind ebenfalls von dem Hausbesiper oder dessen Vertreter zu unterschreiben, nachdem 
dieselben vorher mit dem Vermerk „Vakat“ oder „Fällt aus“ versehen worden sind. 
8 7. 
Vom 1. Dezember d. J. mittags ab haben die Gemeindevorstände bezw. Ver- 
treter der Gutsbezirke mit der Wiedereinsammlung der sämtlichen Hauslisten be- 
giunen und dieselbe spätestens bis zum Abend des 3. Dezember d. J. vollständig 
beenden zu lassen. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollsländigkeit und Richtigkeit der Ansfüllung zu unterwerfen. Die etwa 
erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf denen nur 
das Nichtvorhandeusein sämtlicher in den Bereich der Zählung fallender Vieh- 
gattungen bezw. das Nichtvorkommen von Schlachtungen bezeugt worden ist (8 6) 
ebenfalls vollzählig wieder eingehen. 
8 8. 
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände bezw. 
Vertreter der Gutsbezirke die ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrollliste aus- 
zufüllen. In dieselbe sind jedoch nur diejenigen Hauslisten überzutragen, in 
denen gezähltes Vieh oder vorgekommene Schlachtungen verzeichnet sind. 
Die Kontrollliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstand bezw. Vertreter 
des Gutsbezirks mit einem Zeugnisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft und 
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