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dem Ministerinm, Justizabteilung, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Ist
die Entschädigung bereits festgesetzt, aber noch nicht gezahlt, so ist von
dem Ersten Staatsanwalt sofort die vorläufige Aussetzung der Zahlung
anzuordnen.
II. Bei den Amtsgerichten und Schöffengerichten.
In den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte und Schöffengerichte gehörigen
Sachen finden die Vorschriften der Verordnung vom 17. Februar 189), betr. die
Behandlung der Entschädigungsansprüche der im Wiederaufnahmeverfahren frei-
gesprochenen Personen, deren Verurteilung von einem Amtsgerichte oder Schöffen-
gerichte erfolgt ist (Ges. Samml. S. 13), sowie die Bestimmungen unter I, 2 und 3
der gegenwärtigen Verordnung ebenso entsprechende Anwendung.
Rudolstadt, den 7. November 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
JnstizAbteilung.
Dr. Körbit.
NXXXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. November 1904,
betreffend die Abänderung des Standesamtsbezirks Oberweißbach.
In Gemäßheit des § 6 der Verordnung, betr. die Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, vom
20. Jannar 1900 (Ges.-Samml. S. 79), wird bekaunt gemacht, daß die Gemeinden
Cursdorf und Deesbach mit dem 1. Jannar 1905 aus dem Standesamtsbezirk
Oberweißbach (Nr. 41 des Verzeichnisses zur Ministerial-Bekanntmachung vom
6. November 1875 Ges.-Samml. S. 244) ausscheiden und eigene Standesamts-
bezirke bilden.
An Stelle des bisherigen Standesamis Oberweißbach treten somit vom
1. Jannar 1905 ab: '