Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

211 1904 
richtig befunden worden ist. Darauf ist sie nebst den sämtlichen nach der laufenden 
Nummer geordneten Hauslisten spätestens bis zum 20. Dezember d. J. an das 
zuständige Landratsamt einzusenden. 
Das Landratsamt hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus 
sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen 
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen, sodann hat es das Material auf 
seine Vollständigkeit und insbesondere auch darauf zu prüfen, ob die Gemeinde- 
vorstäude bezw. Vertreter der Gutsbezirke den Gemeindekontrolllisten die Richtigkeits- 
zeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte Material 
nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember 
d. J. dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu 
übermitteln. 
8 10. 
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials der 
Viehzählung nach den vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämtliche 
Gemeindevorstände bezw. Vertreter der Gutsbezirke allen Anforderungen, welche von 
dem Vorstand des Statistischen Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in 
den Hauslisten gemachten Angaben und wegen der Berichtigung und endgiltigen 
Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen 
Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Rudolstadt, den 3. November 1904. 
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