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1904
Jormular A.
Auszug
. « 81.Mi1897(N.-G.-Vl.S..m
aus der Verordnung vom P7. zebenar 1901 (R.-G.-Bl. l
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion.
Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle Werkstätten, in denen
1.
2.
3.
4.
die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Knabenkleidern (Röcken,
Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt,
Frauen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen)
im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf
der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
Frauen= und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im
großen erfolgt,
sofern nicht etwa der Arbeitgeber ausschließlich Personen beschäftigt, die zu seiner
Familie gehören (§8 1, 8):
J.
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden (§ 2 Abfs. 1).
II. Kinder über 13 Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht
III.
IV.
mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind (§ 2 Abs. 1).
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und
16 Jahren beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher
unter Angabe der Werkstätte schriftlich Anzeige machen (8 5 Abfs. 1).
In jedem Arbeitsraum, in dem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren be-
schäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver-
zeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe des
Beginnes und Endes der Arbeitszeit und des Beginnes und Endes
der Pausen ausgehängt sein (§ 5 Abs. 2).
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge
Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden
täglich beschäftigt werden (§ 2 Abs. 2, 3).
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor
5½ Uhr morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr abends dauern (8 3