Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 25 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1904. 
  
XII. Verordnung 
vom 27. Juni 1904, 
betreffend die Ausführung der vom Bundesrat beschlossenen Vorschriften 
über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, aus- 
genommen Pesterreger. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur 
Ausführung der vom Bundesrat unterm 28. April d. J. beschlossenen Vorschriften 
über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, auszenommen Pest- 
erreger (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1904 R.-G.-Bl. S. 159) 
solgendes bestimmt: 
Landes Zentralbehörde und zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 5 
ist das Ministerium, 
zuständige Polizeibehörde im Sinne der §§ 2, 3 und 4 ist das Landratsamt. 
Rudolstadt, den 27. Juni 190|1. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
#Amitl ##lwar Undulst. (Geietinmminng I.XV. 6 
Ausgegeben in Rudolftadt am 17. Juli 1901.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.