Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

os 1904 
mit der Wirkung offen, daß mil Ablauf der nächsten zwei Kalenderjahre nach 
demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer oder anderer Seite 
erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile aufhört, unbeschadet der be- 
gründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhestand 
gesetzten Beamten der Gerichtogemeinschaft und ihrer Hinterbliebenen, ingleichen 
etwaiger Ansprüche auf Grund des § 24 des Staatsvertrags vom 19. Februar 1877, 
welche auch ferner nach Maßgabe dieser Bestimmung von den vertragschließenden 
Regierungen vertreten werden. 
8 2. 
Gegenwärtiger Vertrag soll sämtlichen vertragschließenden Regierungen vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratisikationsurkunden tunlichst bald bewirkt werden. 
So geschehen 
Jena, den 27. November 1903. 
(dez.:) Dr. Felix Vierhaus. 
„ Dr. Otto Körbit. 
„ Dor. Karl Rothe. 
„ Hugo Trautoetter. 
„ Friedrich Trinke. 
Gustav Geier. 
„ Otto Hentig. 
„ Dr. Hugo Hanitsch. 
q„ Kurt Graesel. 
II. 
Schlußprotokoll. 
Jena, am 27. November 1903. 
Bei Abschließung des Vertrages über Verlängerung des Staatovertrages vom 
19. Febrnar 1877, sowie des Akzessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend 
Errichtung des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena haben 
die Bevollmächtigten der vertragschließenden Staaten zur Erläuterung des Vertrages 
noch über folgende Punkte sich geeinigt.
	        
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