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mit der Wirkung offen, daß mil Ablauf der nächsten zwei Kalenderjahre nach
demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer oder anderer Seite
erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile aufhört, unbeschadet der be-
gründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhestand
gesetzten Beamten der Gerichtogemeinschaft und ihrer Hinterbliebenen, ingleichen
etwaiger Ansprüche auf Grund des § 24 des Staatsvertrags vom 19. Februar 1877,
welche auch ferner nach Maßgabe dieser Bestimmung von den vertragschließenden
Regierungen vertreten werden.
8 2.
Gegenwärtiger Vertrag soll sämtlichen vertragschließenden Regierungen vorgelegt
und die Auswechselung der Ratisikationsurkunden tunlichst bald bewirkt werden.
So geschehen
Jena, den 27. November 1903.
(dez.:) Dr. Felix Vierhaus.
„ Dr. Otto Körbit.
„ Dor. Karl Rothe.
„ Hugo Trautoetter.
„ Friedrich Trinke.
Gustav Geier.
„ Otto Hentig.
„ Dr. Hugo Hanitsch.
q„ Kurt Graesel.
II.
Schlußprotokoll.
Jena, am 27. November 1903.
Bei Abschließung des Vertrages über Verlängerung des Staatovertrages vom
19. Febrnar 1877, sowie des Akzessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend
Errichtung des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena haben
die Bevollmächtigten der vertragschließenden Staaten zur Erläuterung des Vertrages
noch über folgende Punkte sich geeinigt.