Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 
Vertrag 
zwischen: 
1. dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium zu Rudolstadt in Vertretung 
des Staats und 
2. dem Bezirksverband des Regierungsbezirls Cassel, vertreien durch den 
Landeshauptmann in Hessen und den milunterzeichneten Landesrat. 
81. 
Die in dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt bestrasten und der Landes- 
polizeibehörde überwiesenen Personen werden fortan behuso Vollstreckung der gegen 
sie festgesebten Nachhaft in die dem Bezirksverband des Regierungobezirks Cassel 
gehörige Korrektionsanstalt zu Breitenan ausgenommen. 
. 
Auf die zufolge dieser Ubereinkunft in die Anstalt aufgenommenen Personen 
sinden die für die Korrektionsanstalt zu Breitenau in Geltung befindlichen all- 
gemeinen Bestimmungen über das Korrektionswesen und die speziell für diese 
Anstalt geltenden Vorschriften bezüglich der Hausordnung volle Anwendung. 
& 3. 
Für jede zufolge gegenwärtiger Übereinkunft in die Korrektionsanstalt zu 
Breitenau aufgenommene Person wird pro Tag und Kopf eine Vergütung von 
90 5, buchstäblich: Neunzig Pfennig, welche aber auf 1 X 50 „ für die Zeit 
erhöht wird, während deren krankheitshalber Verpflegung und Behandlung im 
Landkrankenhause zu Cassel erfolgen muß, seilens des Fürstentums Schwarzburg- 
Rudolstadt gezahlt. 
* . 
Die Zahlung dieser Kosten erfolgt auf desfallsige Liquidation des Dirigenten 
der Korrektionsanstalt in vierteljährigen Raten postnumerando aus der Staats- 
kasse des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt. 
*i 
Die in Ausführung dieser Ubereinkunft der Korrektionsanstalt zu Breitenan 
etwa erwachsenden Transportkosten werden der Anstaltskasse aus der Staatskasse 
des Fürstenlums Schwarzburg-Rudolstadl erstattet.