Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

" 1905 
Die Ausschließunn eines Prüflings von der Prüfung verfügt der Präsiden 
dee Oberlandesgerichtt. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesamt= 
heit der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt. 
* 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von der Kommission begutachtet worden ist, 
wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Zu einem Prüungs- 
termine sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
ll. 
Ein Prüsling, der ohne genügende Entschuldigung den Prüsungstermin ver 
säumt, soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis 
sechs Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. Bei zweimaligem, nicht 
genügend entschuldigten Ausbleiben gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies 
gilt auch, wenn die Prüfung in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Zu 
lassung des Prüflings nicht beendet ist: Ansnahmen hiervon sind nur beim Vor- 
handensein besonderer Entschuldigungsgründe von dem Oberlandesgerichtspräsidenten 
zu geslatten. 
8 12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfallr, ob 
sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung eutschieden. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsipendr den Ausschlag. 
& 17. 
Über jeden Prüfting sind Akten zu führen, in welche die schriftlichen Arbeiten 
und das Ergebnis ihrer Begutachtung sowie Angaben über die Gegenstände der 
mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den privatrecht 
lichen und in den öffentlich-rechtlichen Fächern, einschließlich der Grundlagen der 
Staatswissenschaften, sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung aufzunehmen sind. 
*& 11d. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist unch dem Ablauf eines von der
	        
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