Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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Einziehung zu militärischen Dienstleisiungen dem Vorbereitungedienst entzogen war, 
ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungedienstes in Anrechuung zu 
bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht sibersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus anderen 
Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer von nicht 
mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentresfen der Fälle des Absaß 1 und 2 wird ein An- 
spruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
* 27. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorlicgenden Zeugnisse (§ 22) 
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftesmäßig algeleisict hat 
und daß er zur Ablegung der zweilen Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, 
erfolgt seitens der Landesinstizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung 
durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Ober- 
landesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auflrag wird das Ge 
schäftsverzeichuis (5 24) beigefügt werden. 
8 28. 
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfnngs 
kommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ernennt 
der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen Fall einen Stellvertreter, 
auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden übergeht. 
Der Oberlandesgerichtspräsident kaun an der Zusammensetzung der Kommission 
Anderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner Verfügung anzu 
gebenden Gründen für erforderlich erachtet. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsipenden und zwei von diesem 
bestimmte Mitglieder der Kommission. 
g 209. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen wesent 
lich praktischen Charakter haben. 
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis des 
Reichsrechts und des Landesrechts erworben hal, und ob er für befähigt zu erachlen
	        
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