Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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der Quittungskarten für die Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften be- 
schlossen: 
I. An Stelle der in der Bekanntmachung, betreffend die Entwertung und 
Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) unter Ziffer 1, 4, 5 veröffentlichten 
Vorschriften treten folgende Bestimmungen: 
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Onittungskarten 
einkleben, sind zur Entwertung sämtlicher Marken verpflichtet. 
. Diejenigen Organe der Versicherungsaustalten, Vehörden oder Be- 
amten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ansüben, sind 
verpflichtet, alle in den Quittungskarten befindlichen Marken zu 
entwerten, welche noch nicht entwertet sind. 
. Die Entwertung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 
demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; sie muß als- 
bald nach der Einklebung erfolgen. 
II. Die durch die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungs- 
karten für die Invalidenversicherung, vom 10. November 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 667) vorgeschriebenen Formulare der Quittungskarten für 
versicherungspflichtige Personen (Formular A) und für die Selbstver- 
sicherung und deren Fortsehung (Formnular B) werden dahin abgeändert, 
daß die Quittungskarten A und B den aus den anliegeuden Formularen 
ersichtlichen Vordruck erhalten müssen. 
Die nachstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1905 in « 
Kraft. 
Quittungskarten alten Musters dürfen nach diesem Zeitpunkte nicht 
mehr ausgegeben oder verlängert werden. 
Berlin, den 3. Juli 1905. 
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St 
1 
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Der Reichskanzler. 
J. B.: Graf von Posadowsky.
	        
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