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8 12.
Die Überwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige,
mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen.
¾ 13.
Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Carbidrückstände müssen
in gefahrloser Weise entfernt werden.
14.
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersebbaren
Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen,
gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Um-
ständen geschützt sind, erfolgen.
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch
im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der
Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegen-
ständen ausgeschlossen ist.
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden,
wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen
ist verboten.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht
trocken gehalten“.
8 15.
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid
aufbewahrt werden.
16.
Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende An-
wendung.
§5 17.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürsen nur in Näumen ge-
lagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter
überragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getreunt sind.