1905 33
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine
Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebäude mindestens
5 Meter beträgt. Eine Brandmaner ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens
10 Meter beträgt.
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht brenn-
barer oder explosiver Gegenstände ist verboten.
8 18.
Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen,
wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter
von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande
von mindestens 4 Meter mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der
Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren Gegenständen frei zu halten.
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum
Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
Das Carbid ist durch ein Schuthdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen.
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungs-
tafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht
trocken gehalten“.
819.
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Azetylenentwicklungs-
apparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der unteren Verwaltungs-
behörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 12 Monaten
vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werden.
8 20.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis
zu 150 40 und im Falle des Unvermögens an deren Stelle mit entsprechender
Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
8 21.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1I. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehrzwecken
herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisenbahn=
verwaltung;