Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch un- 
beschadet der Bestimmungen im § 8 und §9 Abs. 1 Saß 2; 
auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm; 
auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird. 
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8 22. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vor- 
liegen besonderer Verhältnisse Ansnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung zuzulassen. 
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g 238. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrik- 
mäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche 
als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. 
Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des 
Gesehes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten. 
8 24. 
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 8 22 gilt das Fürstliche 
Ministerium, Abteilung des Innern, und als „untere Verwaltungsbehörde“ 
im Sinne der 38§ 1 und 19 das Fürstliche Landratsamt. 
g 25. 
Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt am 1. Oltober 1905 in Kraft. Mit 
demselben Zeitpunkt tritt die Polizei-Verordnung vom 17. Jannar 1898, betreffend 
die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung von #jetylen (Ges.-Samml. 
S. 7) außer Wirksamkeit. 
Rudolstadt, den 22. August 1905. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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