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auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch un-
beschadet der Bestimmungen im § 8 und §9 Abs. 1 Saß 2;
auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm;
auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird.
i
8 22.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vor-
liegen besonderer Verhältnisse Ansnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zuzulassen.
23
g 238.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrik-
mäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche
als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen.
Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des
Gesehes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten.
8 24.
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des 8 22 gilt das Fürstliche
Ministerium, Abteilung des Innern, und als „untere Verwaltungsbehörde“
im Sinne der 38§ 1 und 19 das Fürstliche Landratsamt.
g 25.
Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt am 1. Oltober 1905 in Kraft. Mit
demselben Zeitpunkt tritt die Polizei-Verordnung vom 17. Jannar 1898, betreffend
die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung von #jetylen (Ges.-Samml.
S. 7) außer Wirksamkeit.
Rudolstadt, den 22. August 1905.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.