1905 95
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1905.
% X. Ministerial= Bekanntmachung
vom 28. Angust 1905,
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1905.
Nach Beschluß des Bundesrates ist im Jahre 1905 in allen Deutschen
Staaten eine
Volkozählung nach dem Stande vom 1. Dezember
vorzunchmen, zu deren Ausführung im Fürstentume hierdurch folgendes verordnet wird:
81.
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesamtzahl
der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November
auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festzustellen.
Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser
Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach
Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung wird die Fest-
stellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der anderen zur Zeit
der Zählung zu Wohnzwecken benntzten festen oder beweglichen Baulichkeiten ver-
bunden.
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. De-
zember zu beziehen.
82.
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von Haus-
haltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten
Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie über-
Färfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. September 1905.