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nachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen
Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich geachtet
werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine
eigene Hauswirkschaft führen. Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haus-
haltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massen-
quartieren untergebrachten, in einem Arresthause oder in einem Lazarett befindlichen
Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die
in einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. -Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung
und Fahrgäste eines Schiffes usw.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben,
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichuet, in der sie am Vormittag des 1. De-
zember ankommen.
83.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen
Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.
* 4.
Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden ob.
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke
einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Obliegenheiten
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. Regelmäßig
soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen.
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Gemeinde-
bezirk verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zählbezirk. Für jeden
Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter zu bestellen, dem die
Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungslisten obliegt.
85.
Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des Gemeinde-
bezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Gemeinden können
sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese Kommissionen sind vom
Gemeindevorstand zusammenzusehen aus dem Gemeindevorstand bezw. dessen Ver-