1905 40
s) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Ge-
mengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbst-
entzündlichen Stoffen);
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte,
nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie
Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten,
heladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, spreng-
kräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (3. B.
Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
5, alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung nener, hier nicht aufgeführter Spreng-
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben
von der Landespolizeibehörde gestattet werden.
§63.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht
nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitrogluzerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Kuallsilber
und die damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzersehung
neigen, oder
b) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(62 Nr. 4)),, oder
bb ) pikrinsaure Salze, oder
crc) Phosphor smit Ansnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)], oder
a#d) Schwefelkupfer;
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin
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